[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_32-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_32","32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-08-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_32\u002Fxml.zip",21300534,"§ 9","9","Ordnungswidrigkeiten","Schlussvorschriften","(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,\n1a.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder\n2.entgegen § 6c Absatz 7 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.\n(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt oder\n2.entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.","BIMSCHV_32 - Schlussvorschriften - § 9 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,\n1a.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder\n2.entgegen § 6c Absatz 7 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.\n(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt oder\n2.entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Betrieb in empfindlichen Gebieten","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Betrieb in Wohngebieten","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6d","Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden","6d",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Übergangsvorschrift","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Anpassungsvorschrift","11",[],false]