[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_35-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_35","Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-10-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_35\u002Fxml.zip",1207676,"§ 6","6","Nachweis der Schadstoffgruppe für im Ausland zugelassene Fahrzeuge",null,"(1) Bei Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und die unter die Regelungen des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.\nDezember 2004 (BGBl.\nI S. 3122) fallen, kann die Zuordnung zu einer Schadstoffgruppe durch Nachweise nach den §§ 8 und 9 der LKW-Maut-Verordnung vom 24.\nJuni 2003 (BGBl.\nI S. 1003) nachgewiesen werden.\n(2) Bei Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind, wird vermutet, dass sie nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 zu den dort aufgeführten Schadstoffgruppen gehören, wenn für diese Fahrzeuge kein Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen nach 1.der Richtlinie 70\u002F220\u002FEWG des Rates vom 20.\nMärz 1970 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl.\nEG Nr.\nL 76 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder\n2.der Richtlinie 88\u002F77\u002FEWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl.\nEG Nr.\nL 36 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann.\n(3) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Klassen M und N gehören: 1.zur Schadstoffgruppe 1,wenn sie nicht unter die Schadstoffgruppen 2 bis 4 fallen,\n2.zur Schadstoffgruppe 2,a)wenn sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70\u002F220\u002FEWG fallen, bei erstmaliger Zulassung nach dem 31.\nDezember 1996 und vor dem 1.\nJanuar 2001,\nb)wenn sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88\u002F77\u002FEWG fallen, bei erstmaliger Zulassung nach dem 30.\nSeptember 1996 und vor dem 1.\nOktober 2001,\nc)wenn sie nach dem 1.\nJanuar 1993 erstmalig zugelassen worden sind und die im Anhang 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g und h genannten Anforderungen erfüllen oder ihnen gleichwertig sind und dies durch einen Beleg nachgewiesen wird,\n3.zur Schadstoffgruppe 3,a)wenn sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70\u002F220\u002FEWG fallen, bei erstmaliger Zulassung nach dem 31.\nDezember 2000 und vor dem 1.\nJanuar 2006,\nb)wenn sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88\u002F77\u002FEWG fallen, bei erstmaliger Zulassung nach dem 30.\nSeptember 2001 und vor dem 1.\nOktober 2006,\nc)wenn sie nach dem 1.\nOktober 1996 erstmalig zugelassen worden sind und die im Anhang 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe j bis l genannten Anforderungen erfüllen oder ihnen gleichwertig sind und dies durch einen Beleg nachgewiesen wird,\n4.zur Schadstoffgruppe 4,a)wenn sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70\u002F220\u002FEWG fallen, bei erstmaliger Zulassung nach dem 31.\nDezember 2005,\nb)wenn sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88\u002F77\u002FEWG fallen, bei erstmaliger Zulassung nach dem 30.\nSeptember 2006,\nc)wenn sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70\u002F220\u002FEWG fallen, die Anforderungen der Richtlinie 98\u002F69\u002FEG oder der Richtlinie 1999\u002F102\u002FEG oder der Richtlinie 2001\u002F1\u002FEG oder der Richtlinie 2001\u002F100\u002FEG oder der Richtlinie 2002\u002F80\u002FEG oder der Richtlinie 2003\u002F76\u002FEG erfüllen und nachweisen können (z.\nB. durch Herstellerbescheinigung), dass sie über den unter B (2005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Partikelgrenzwert hinaus den Partikelgrenzwert von 5,0 mg\u002Fkm nicht überschreiten,\nd)wenn sie nach dem 1.\nOktober 2000 erstmalig zugelassen worden sind und die im Anhang 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe q und r genannten Anforderungen erfüllen oder ihnen gleichwertig sind und dies durch einen Beleg nachgewiesen wird,\ne)wenn sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70\u002F220\u002FEWG oder der Richtlinie 2005\u002F55\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.\nSeptember 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl.\nEU Nr.\nL 275 S. 1) in der jeweils zuletzt geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung fallen.\n(4) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor der Klassen M und N gehören der Schadstoffgruppe 4 an, wenn sie 1.in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70\u002F220\u002FEWG fallen, bei erstmaliger Zulassung nach dem 31.\nDezember 1992,\n2.in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88\u002F77\u002FEWG in der Fassung der Richtlinie 1999\u002F96\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.\nDezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88\u002F77\u002FEWG des Rates (ABl.\nEG 2000 Nr.\nL 44 S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2000) oder B 1 (2005) oder B 2 (2008) oder unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten und die Einhaltung der Grenzwerte durch einen Beleg nachweisen oder\n3.in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88\u002F77\u002FEWG in der Fassung der Richtlinie 2001\u002F27\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.\nApril 2001 zur Anpassung der Richtlinie 88\u002F77\u002FEWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl.\nEG Nr.\nL 107 S. 10) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2000) oder B 1 (2005) oder B 2 (2008) oder unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 1999\u002F96\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.\nDezember 1999 (ABl.\nEG 2000 Nr.\nL 44 S. 1) vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten und die Einhaltung der Grenzwerte durch einen Beleg nachgewiesen wird.\n(5) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor der Klassen M und N gehören der Schadstoffgruppe 4 an, wenn 1.durch einen Beleg nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug über eine Emissionsminderung verfügt, die den Anforderungen der Anlage XXIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.\nSeptember 1988 (BGBl.\nI S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24.\nMai 2007 (BGBl.\nI S. 893), entspricht oder ihr gleichwertig ist oder\n2.durch einen Beleg nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug durch Nachrüstung mit einem Abgasreinigungssystem über eine Emissionsminderung verfügt, die den Bestimmungen der 52.\nAusnahmeverordnung zur StVZO vom 13.\nAugust 1996 (BGBl.\nI S. 1319), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.\nFebruar 1998 (BGBl.\nI S. 390), entspricht oder ihr gleichwertig ist oder\n3.sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70\u002F220\u002FEWG oder der Richtlinie 2005\u002F55\u002FEG in der jeweils zuletzt geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung fallen.","BIMSCHV_35 - § 6 Nachweis der Schadstoffgruppe für im Ausland zugelassene Fahrzeuge [1\u002F2]\n\n(1) Bei Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und die unter die Regelungen des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.\nDezember 2004 (BGBl.\nI S. 3122) fallen, kann die Zuordnung zu einer Schadstoffgruppe durch Nachweise nach den §§ 8 und 9 der LKW-Maut-Verordnung vom 24.\nJuni 2003 (BGBl.\nI S. 1003) nachgewiesen werden.\n(2) Bei Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind, wird vermutet, dass sie nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 zu den dort aufgeführten Schadstoffgruppen gehören, wenn für diese Fahrzeuge kein Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen nach 1.der Richtlinie 70\u002F220\u002FEWG des Rates vom 20.\nMärz 1970 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl.\nEG Nr.\nL 76 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder\n2.der Richtlinie 88\u002F77\u002FEWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl.\nEG Nr.\nL 36 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann.\n(3) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Klassen M und N gehören: 1.zur Schadstoffgruppe 1,wenn sie nicht unter die Schadstoffgruppen 2 bis 4 fallen,\n2.zur Schadstoffgruppe 2,a)wenn sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70\u002F220\u002FEWG fallen, bei erstmaliger Zulassung nach dem 31.\nDezember 1996 und vor dem 1.\nJanuar 2001,\nb)wenn sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88\u002F77\u002FEWG fallen, bei erstmaliger Zulassung nach dem 30.\nSeptember 1996 und vor dem 1.\nOktober 2001,\nc)wenn sie nach dem 1.\nJanuar 1993 erstmalig zugelassen worden sind und die im Anhang 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g und h genannten Anforderungen erfüllen oder ihnen gleichwertig sind und dies durch einen Beleg nachgewiesen wird,\n3.zur Schadstoffgruppe 3,a)wenn sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70\u002F220\u002FEWG fallen, bei erstmaliger Zulassung nach dem 31.\nDezember 2000 und vor dem 1.\nJanuar 2006,\nb)wenn sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88\u002F77\u002FEWG fallen, bei erstmaliger Zulassung nach dem 30.\nSeptember 2001 und vor dem 1.\nOktober 2006,\nc)wenn sie nach dem 1.\nOktober 1996 erstmalig zugelassen worden sind und die im Anhang 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe j bis l genannten Anforderungen erfüllen oder ihnen gleichwertig sind und dies durch einen Beleg nachgewiesen wird,\n4.zur Schadstoffgruppe 4,a)wenn sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70\u002F220\u002FEWG fallen, bei erstmaliger Zulassung nach dem 31.\nDezember 2005,\nb)wenn sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88\u002F77\u002FEWG fallen, bei erstmaliger Zulassung nach dem 30.\nSeptember 2006,\nc)wenn sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70\u002F220\u002FEWG fallen, die Anforderungen der Richtlinie 98\u002F69\u002FEG oder der Richtlinie 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luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl.\nEU Nr.\nL 275 S. 1) in der jeweils zuletzt geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung fallen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Nachweis der Schadstoffgruppe für im Inland zugelassene Fahrzeuge","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Ausgabe der Plaketten","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Kennzeichnung","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Anhang 1","Plakettenmuster","anhang-1",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Anhang 2","Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen","anhang-2",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Anhang 3","Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1","anhang-3",[],false]