[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_36-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_36","Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-01-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_36\u002Fxml.zip",1207688,"§ 3","3","Erfüllung der Quotenverpflichtung",null,"(1) Der Verpflichtete hat durch die in § 2 genannten Aufzeichnungen und sonstige geeignete betriebliche Unterlagen die Erfüllung der Quotenverpflichtung nachzuweisen.\n(2) In den Fällen des § 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte im Hinblick auf die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen die in § 2 genannten Aufzeichnungen zu führen. Absatz 1 gilt entsprechend. Aus den Aufzeichnungen müssen für jeden Verpflichteten die in Verkehr gebrachten Mengen Biokraftstoffe ersichtlich sein.\n(3) (weggefallen)","BIMSCHV_36 - § 3 Erfüllung der Quotenverpflichtung\n\n(1) Der Verpflichtete hat durch die in § 2 genannten Aufzeichnungen und sonstige geeignete betriebliche Unterlagen die Erfüllung der Quotenverpflichtung nachzuweisen.\n(2) In den Fällen des § 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte im Hinblick auf die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen die in § 2 genannten Aufzeichnungen zu führen. Absatz 1 gilt entsprechend. Aus den Aufzeichnungen müssen für jeden Verpflichteten die in Verkehr gebrachten Mengen Biokraftstoffe ersichtlich sein.\n(3) (weggefallen)",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmenge","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Einlagerer","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Klimatisch abhängige Anforderungen für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME)","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Mitteilungspflichten des Dritten","6",[],false]