[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_37_2024-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_37_2024","Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-04-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_37_2024\u002Fxml.zip",9776522,"§ 11","11","Mitverarbeitung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs","Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs","(1) Für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet werden und in diesem Verfahren einen konventionellen Einsatzstoff nur teilweise ersetzen, wird nach Teil A Nummer 1 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023\u002F1185 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen der entstehenden Kraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule auf der Grundlage des Energiegehalts der Einsatzstoffe proportional zwischen den folgenden Verfahrensteilen unterschieden: 1.dem Teil des Verfahrens, in dem der konventionelle Einsatzstoff eingesetzt wird, und\n2.dem Teil des Verfahrens, in dem erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt werden, soweit die weiteren Teile des Verfahrens ansonsten identisch sind.\n(2) Nach Teil A Nummer 3 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023\u002F1185 wird der jeweilige Anteil erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs an der Gesamtproduktion eines Verfahrens nach Absatz 1 bestimmt, indem die relevante Zufuhr von erneuerbarer Energie nicht biogenen Ursprungs in dem Verfahren durch die gesamte relevante Energiezufuhr des Verfahrens geteilt wird.","BIMSCHV_37_2024 - Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs - § 11 Mitverarbeitung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs\n\n(1) Für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet werden und in diesem Verfahren einen konventionellen Einsatzstoff nur teilweise ersetzen, wird nach Teil A Nummer 1 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023\u002F1185 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen der entstehenden Kraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule auf der Grundlage des Energiegehalts der Einsatzstoffe proportional zwischen den folgenden Verfahrensteilen unterschieden: 1.dem Teil des Verfahrens, in dem der konventionelle Einsatzstoff eingesetzt wird, und\n2.dem Teil des Verfahrens, in dem erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt werden, soweit die weiteren Teile des Verfahrens ansonsten identisch sind.\n(2) Nach Teil A Nummer 3 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023\u002F1185 wird der jeweilige Anteil erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs an der Gesamtproduktion eines Verfahrens nach Absatz 1 bestimmt, indem die relevante Zufuhr von erneuerbarer Energie nicht biogenen Ursprungs in dem Verfahren durch die gesamte relevante Energiezufuhr des Verfahrens geteilt wird.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Treibhausgaseinsparungen","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Geografische Korrelation","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Anrechenbarkeit von mitverarbeiteten biogenen Ölen","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Anrechenbarkeit von biogenem Wasserstoff","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Anerkannte Nachweise","14",[],false]