[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_37_2024-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_37_2024","Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-04-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_37_2024\u002Fxml.zip",9776545,"§ 34","34","Erlöschen der Anerkennung","Anerkennung von Zertifizierungsstellen","(1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit 1.nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufgenommen hat oder\n2.seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.\n(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.","BIMSCHV_37_2024 - Nachweise - Zertifizierungsstellen - Anerkennung von Zertifizierungsstellen - § 34 Erlöschen der Anerkennung\n\n(1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit 1.nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufgenommen hat oder\n2.seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.\n(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 4","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 33","Inhalt der Anerkennung","33",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 32","Verfahren zur Anerkennung","32",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"§ 31","31",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 35","Widerruf der Anerkennung","35",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 36","Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen","36",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 37","Führen von Verzeichnissen","37",[],false]