[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_37_2024-36":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_37_2024","Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-04-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_37_2024\u002Fxml.zip",9776547,"§ 36","36","Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen","Anerkennung von Zertifizierungsstellen","(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem anerkannten Zertifizierungssystem wahrnehmen.\n(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist.","BIMSCHV_37_2024 - Nachweise - Zertifizierungsstellen - Anerkennung von Zertifizierungsstellen - § 36 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen\n\n(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem anerkannten Zertifizierungssystem wahrnehmen.\n(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 4","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 35","Widerruf der Anerkennung","35",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 34","Erlöschen der Anerkennung","34",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 33","Inhalt der Anerkennung","33",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 37","Führen von Verzeichnissen","37",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 38","Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten","38",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 39","Mitteilungen und Berichte über Kontrollen","39",[],false]