[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_37_2024-43":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_37_2024","Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-04-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_37_2024\u002Fxml.zip",9776554,"§ 43","43","Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen","Vorläufige Anerkennung","(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 erfüllt sind und eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 und 3 noch nicht möglich ist, diese Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden.\n(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate zu befristen.\n(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.\n(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.","BIMSCHV_37_2024 - Nachweise - Zertifizierungsstellen - Vorläufige Anerkennung - § 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen\n\n(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 erfüllt sind und eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 und 3 noch nicht möglich ist, diese Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden.\n(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate zu befristen.\n(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.\n(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 4","Unterabschnitt 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 42","Überwachung und Maßnahmen","42",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 41","Aufbewahrung, Umgang mit Informationen","41",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 40","Weitere Berichte und Mitteilungen","40",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 44","Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs","44",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 45","Datenabgleich","45",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 46","Auskunftsrecht der zuständigen Behörde","46",[],false]