[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_37_2024-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_37_2024","Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-04-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_37_2024\u002Fxml.zip",9776514,"§ 5","5","Anerkennung von Strom aus dem Netz","Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs","Strom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der aus dem Netz entnommen wird, kann als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn 1.die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Bedingung der zusätzlichen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 6,\nb)die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 7 und\nc)die Bedingung der geografischen Korrelation zwischen dem Standort der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und dem Standort der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 8 oder\n2.die Anforderungen an die Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen nach § 9 erfüllt sind.","BIMSCHV_37_2024 - Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs - § 5 Anerkennung von Strom aus dem Netz\n\nStrom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der aus dem Netz entnommen wird, kann als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn 1.die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Bedingung der zusätzlichen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 6,\nb)die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 7 und\nc)die Bedingung der geografischen Korrelation zwischen dem Standort der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und dem Standort der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 8 oder\n2.die Anforderungen an die Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen nach § 9 erfüllt sind.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Anerkennung von Strom, der über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen bezogen wird","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Zusätzliche Stromerzeugung","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Zeitliche Korrelation","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Geografische Korrelation","8",[],false]