[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_39-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_39","Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-08-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_39\u002Fxml.zip",1207789,"§ 2","2","Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid","Immissionswerte","(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid 350 Mikrogramm pro Kubikmeter\nbei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.\n(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid 125 Mikrogramm pro Kubikmeter\nbei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.\n(3) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt über eine volle Stunde gemittelt 500 Mikrogramm pro Kubikmeter,\ngemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden an den von den zuständigen Behörden gemäß Anlage 3 eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen.\n(4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der kritische Wert für Schwefeldioxid für das Kalenderjahr sowie für das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis 31. März des Folgejahres) 20 Mikrogramm pro Kubikmeter.","BIMSCHV_39 - Immissionswerte - § 2 Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid\n\n(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid 350 Mikrogramm pro Kubikmeter\nbei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.\n(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid 125 Mikrogramm pro Kubikmeter\nbei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.\n(3) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt über eine volle Stunde gemittelt 500 Mikrogramm pro Kubikmeter,\ngemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden an den von den zuständigen Behörden gemäß Anlage 3 eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen.\n(4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der kritische Wert für Schwefeldioxid für das Kalenderjahr sowie für das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis 31. März des Folgejahres) 20 Mikrogramm pro Kubikmeter.",{"teil":21},"Teil 2",[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 1","Begriffsbestimmungen","1",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2); kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx)","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Zielwert, Immissionsgrenzwert, Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration sowie nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition für Partikel (PM2,5)","5",[],false]