[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_39-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_39","Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-08-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_39\u002Fxml.zip",1207796,"§ 9","9","Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für bodennahes Ozon","Immissionswerte","(1) Der Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Ozon beträgt 120 Mikrogramm pro Kubikmeter\nals höchster Achtstundenmittelwert während eines Tages bei 25 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Zielwert zum 1. Januar 2010 erreicht wurde, ist die Zahl der Überschreitungstage pro Kalenderjahr, gemittelt über drei Jahre. Das Jahr 2010 ist das erste Jahr, das zur Berechnung der Zahl der Überschreitungstage pro Kalenderjahr herangezogen wird.\n(2) Der Zielwert zum Schutz der Vegetation vor Ozon beträgt 18 000\tMikrogramm\tx  Stunden\nKubikmeter\nals AOT40 für den Zeitraum von Mai bis Juli. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Zielwert zum 1. Januar 2010 erreicht wurde, ist der AOT40-Wert für diesen Zeitraum, gemittelt über fünf Jahre. Das Jahr 2010 ist das erste Jahr, das zur Berechnung des AOT40-Werts für den Zeitraum von Mai bis Juli herangezogen wird.\n(3) Das langfristige Ziel zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Ozon beträgt 120 Mikrogramm pro Kubikmeter\nals höchster Achtstundenmittelwert während eines Tages.\n(4) Das langfristige Ziel zum Schutz der Vegetation vor Ozon beträgt 6 000\tMikrogramm\tx  Stunden\nKubikmeter\nals AOT40 für den Zeitraum von Mai bis Juli.\n(5) Die Informationsschwelle für Ozon liegt bei 180 Mikrogramm pro Kubikmeter\nals Einstundenmittelwert.\n(6) Die Alarmschwelle für Ozon liegt bei 240 Mikrogramm pro Kubikmeter\nals Einstundenmittelwert.\n(7) Die Kriterien zur Prüfung der Werte sind in Anlage 7 Abschnitt A festgelegt.","BIMSCHV_39 - Immissionswerte - § 9 Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für bodennahes Ozon\n\n(1) Der Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Ozon beträgt 120 Mikrogramm pro Kubikmeter\nals höchster Achtstundenmittelwert während eines Tages bei 25 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Zielwert zum 1. Januar 2010 erreicht wurde, ist die Zahl der Überschreitungstage pro Kalenderjahr, gemittelt über drei Jahre. Das Jahr 2010 ist das erste Jahr, das zur Berechnung der Zahl der Überschreitungstage pro Kalenderjahr herangezogen wird.\n(2) Der Zielwert zum Schutz der Vegetation vor Ozon beträgt 18 000\tMikrogramm\tx  Stunden\nKubikmeter\nals AOT40 für den Zeitraum von Mai bis Juli. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Zielwert zum 1. Januar 2010 erreicht wurde, ist der AOT40-Wert für diesen Zeitraum, gemittelt über fünf Jahre. Das Jahr 2010 ist das erste Jahr, das zur Berechnung des AOT40-Werts für den Zeitraum von Mai bis Juli herangezogen wird.\n(3) Das langfristige Ziel zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Ozon beträgt 120 Mikrogramm pro Kubikmeter\nals höchster Achtstundenmittelwert während eines Tages.\n(4) Das langfristige Ziel zum Schutz der Vegetation vor Ozon beträgt 6 000\tMikrogramm\tx  Stunden\nKubikmeter\nals AOT40 für den Zeitraum von Mai bis Juli.\n(5) Die Informationsschwelle für Ozon liegt bei 180 Mikrogramm pro Kubikmeter\nals Einstundenmittelwert.\n(6) Die Alarmschwelle für Ozon liegt bei 240 Mikrogramm pro Kubikmeter\nals Einstundenmittelwert.\n(7) Die Kriterien zur Prüfung der Werte sind in Anlage 7 Abschnitt A festgelegt.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Immissionsgrenzwert für Benzol","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Immissionsgrenzwert für Blei","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid","12",[],false]