[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_39-anlage-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_39","Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-08-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_39\u002Fxml.zip",1207838,"Anlage 12","anlage-12","(zu den §§ 5, 15, 27, 28 und 35)","Gemeinsame Vorschriften","(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1095)A.Indikator für die durchschnittliche ExpositionDer Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI – Average Exposure Indicator) wird in Mikrogramm pro Kubikmeter (µg\u002Fm3) ausgedrückt und anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund in Gebieten und Ballungsräumen ermittelt. Er sollte als gleitender Jahresmittelwert für drei Kalenderjahre berechnet werden, indem der Durchschnittswert aller gemäß Anlage 5 Abschnitt B eingerichteten Probenahmestellen ermittelt wird. Der AEI für das Referenzjahr 2010 ist der Mittelwert der Jahre 2008, 2009 und 2010.Der AEI für das Jahr 2020 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach Anlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Anhand des AEI wird überprüft, ob das nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition erreicht wurde.Der AEI für das Jahr 2015 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach Anlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Anhand des AEI wird überprüft, ob die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration erfüllt wurde.\nB.Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden sollZiel, auf das die Exposition gegenüber dem AEI 2010 reduziert werden soll\tJahr, ab dem das Ziel für die Reduzierung der Exposition erreicht werden soll\nAusgangswert in µg\u002Fm3\tReduktionsziel in Prozent\t2020\n\u003C 8,5 = 8,5\t 0 %\n> 8,5 – \u003C 13\t10 %\n= 13 – \u003C 18\t15 %\n= 18 – \u003C 22\t20 %\n≥ 22\tAlle angemessenen Maßnahmen, um das Ziel von 18 µg\u002Fm3 zu erreichen\nErgibt sich als Indikator für die durchschnittliche Exposition ausgedrückt in Mikrogramm pro Kubikmeter im Referenzjahr 8,5 Mikrogramm pro Kubikmeter oder weniger, ist das Ziel für die Reduzierung der Exposition mit Null anzusetzen. Es ist auch in den Fällen mit Null anzusetzen, in denen der Indikator für die durchschnittliche Exposition zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen 2010 und 2020 einen Wert von 8,5 Mikrogramm pro Kubikmeter erreicht und auf diesem Wert oder darunter gehalten wird.\nC.Verpflichtung in Bezug auf die ExpositionskonzentrationVerpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration\tZeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zu erfüllen ist\n20 µg\u002Fm3\t1. Januar 2015\nD.ZielwertMittelungszeitraum\tZielwert\tZeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollte\nKalenderjahr\t25 µg\u002Fm3\t1. Januar 2010\nE.ImmissionsgrenzwertMitteilungszeitraum\tImmissionsgrenzwert\tToleranzmarge\tFrist für die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts\nKalenderjahr\t25 µg\u002Fm3\t20 % am 11. Juni 2008, Reduzierung am folgenden 1. Januar und danach alle 12 Monate um jährlich ein Siebentel bis auf 0 % am 1. Januar 2015\t1. Januar 2015","BIMSCHV_39 - Gemeinsame Vorschriften - Anlage 12 (zu den §§ 5, 15, 27, 28 und 35)\n\n(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1095)A.Indikator für die durchschnittliche ExpositionDer Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI – Average Exposure Indicator) wird in Mikrogramm pro Kubikmeter (µg\u002Fm3) ausgedrückt und anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund in Gebieten und Ballungsräumen ermittelt. Er sollte als gleitender Jahresmittelwert für drei Kalenderjahre berechnet werden, indem der Durchschnittswert aller gemäß Anlage 5 Abschnitt B eingerichteten Probenahmestellen ermittelt wird. Der AEI für das Referenzjahr 2010 ist der Mittelwert der Jahre 2008, 2009 und 2010.Der AEI für das Jahr 2020 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach Anlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2018, 2019 und 2020. 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Anhand des AEI wird überprüft, ob die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration erfüllt wurde.\nB.Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden sollZiel, auf das die Exposition gegenüber dem AEI 2010 reduziert werden soll\tJahr, ab dem das Ziel für die Reduzierung der Exposition erreicht werden soll\nAusgangswert in µg\u002Fm3\tReduktionsziel in Prozent\t2020\n\u003C 8,5 = 8,5\t 0 %\n> 8,5 – \u003C 13\t10 %\n= 13 – \u003C 18\t15 %\n= 18 – \u003C 22\t20 %\n≥ 22\tAlle angemessenen Maßnahmen, um das Ziel von 18 µg\u002Fm3 zu erreichen\nErgibt sich als Indikator für die durchschnittliche Exposition ausgedrückt in Mikrogramm pro Kubikmeter im Referenzjahr 8,5 Mikrogramm pro Kubikmeter oder weniger, ist das Ziel für die Reduzierung der Exposition mit Null anzusetzen. Es ist auch in den Fällen mit Null anzusetzen, in denen der Indikator für die durchschnittliche Exposition zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen 2010 und 2020 einen Wert von 8,5 Mikrogramm pro Kubikmeter erreicht und auf diesem Wert oder darunter gehalten wird.\nC.Verpflichtung in Bezug auf die ExpositionskonzentrationVerpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration\tZeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zu erfüllen ist\n20 µg\u002Fm3\t1. Januar 2015\nD.ZielwertMittelungszeitraum\tZielwert\tZeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollte\nKalenderjahr\t25 µg\u002Fm3\t1. Januar 2010\nE.ImmissionsgrenzwertMitteilungszeitraum\tImmissionsgrenzwert\tToleranzmarge\tFrist für die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts\nKalenderjahr\t25 µg\u002Fm3\t20 % am 11. Juni 2008, Reduzierung am folgenden 1. Januar und danach alle 12 Monate um jährlich ein Siebentel bis auf 0 % am 1. Januar 2015\t1. Januar 2015",{"teil":21},"Teil 8",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anlage 11","(zu den §§ 21 und 28)","anlage-11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anlage 10","(zu § 18)","anlage-10",{"norm_key":32,"title":29,"slug":33},"Anlage 9","anlage-9",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Anlage 13","(zu den §§ 27 und 34)","anlage-13",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Anlage 14","(zu § 30)","anlage-14",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Anlage 15","(zu § 20)","anlage-15",[],false]