[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_39-anlage-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_39","Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-08-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_39\u002Fxml.zip",1207827,"Anlage 2","anlage-2","(zu § 12)","Gemeinsame Vorschriften","(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1079 - 1080)A.Obere und untere BeurteilungsschwellenEs gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen: 1.Schwefeldioxid \tSchutz der menschlichen Gesundheit\tSchutz der Vegetation\nObere Beurteilungsschwelle\t60 % des Vierundzwanzigstunden-Immissionsgrenzwerts (75 µg\u002Fm3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden)\t60 % des kritischen Werts im Winter (12 µg\u002Fm3)\nUntere Beurteilungsschwelle\t40 % des Vierundzwanzigstunden-Immissionsgrenzwerts (50 µg\u002Fm3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden)\t40 % des kritischen Werts im Winter (8 µg\u002Fm3)\n2.Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide \tEinstunden- Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2)\tJahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2)\tAuf das Jahr bezogener kritischer Wert für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme (NOx)\nObere Beurteilungsschwelle\t70 % des Immissions-grenzwerts (140 µg\u002Fm3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden)\t80 % des Immissionsgrenzwerts (32 µg\u002Fm3)\t80 % des kritischen Werts (24 µg\u002Fm3)\nUntere Beurteilungsschwelle\t50 % des Immissionsgrenzwerts (100 µg\u002Fm3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden)\t65 % des Immissionsgrenzwerts (26 µg\u002Fm3)\t65 % des kritischen Werts (19,5 µg\u002Fm3)\n3.Partikel (PM10\u002FPM2,5) \tVierundzwanzigstunden- mittelwertPM10\t Jahresmittelwert PM10\t Jahresmittelwert PM2,5\nObere Beurteilungsschwelle\t70 % des Immissionsgrenzwerts (35 µg\u002Fm3dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden)\t70 % des Immissions-grenzwerts (28 µg\u002Fm3)\t70 % des Immissions-grenzwerts (17 µg\u002Fm3)\nUntere Beurteilungsschwelle\t50 % des Immissionsgrenzwerts (25 µg\u002Fm3dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden)\t50 % des Immissions-grenzwerts (20 µg\u002Fm3)\t50 % des Immissions-grenzwerts (12 µg\u002Fm3)\n4.Blei \tJahresmittelwert\nObere Beurteilungsschwelle\t70 % des Immissionsgrenzwerts (0,35 µg\u002Fm3)\nUntere Beurteilungsschwelle\t50 % des Immissionsgrenzwerts (0,25 µg\u002Fm3)\n5.Benzol \tJahresmittelwert\nObere Beurteilungsschwelle\t70 % des Immissionsgrenzwerts (3,5 µg\u002Fm3)\nUntere Beurteilungsschwelle\t40 % des Immissionsgrenzwerts (2 µg\u002Fm3)\n6.Kohlenmonoxid \tAchtstundenmittelwert\nObere Beurteilungsschwelle\t70 % des Immissionsgrenzwerts (7 mg\u002Fm3)\nUntere Beurteilungsschwelle\t50 % des Immissionsgrenzwerts (5 mg\u002Fm3)\nB.Überschreitung der oberen und unteren BeurteilungsschwellenDie Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist.Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die zuständigen Behörden die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Werte für Schadstoffe typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.\nDie obere Beurteilungsschwelle und die untere Beurteilungsschwelle für PM2,5 gelten nicht für die Messungen, mithilfe derer beurteilt wird, ob der zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgegebene Zielwert für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5 eingehalten wird.","BIMSCHV_39 - Gemeinsame Vorschriften - Anlage 2 (zu § 12)\n\n(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1079 - 1080)A.Obere und untere BeurteilungsschwellenEs gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen: 1.Schwefeldioxid \tSchutz der menschlichen Gesundheit\tSchutz der Vegetation\nObere Beurteilungsschwelle\t60 % des Vierundzwanzigstunden-Immissionsgrenzwerts (75 µg\u002Fm3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden)\t60 % des kritischen Werts im Winter (12 µg\u002Fm3)\nUntere Beurteilungsschwelle\t40 % des Vierundzwanzigstunden-Immissionsgrenzwerts (50 µg\u002Fm3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden)\t40 % des kritischen Werts im Winter (8 µg\u002Fm3)\n2.Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide \tEinstunden- Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2)\tJahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2)\tAuf das Jahr bezogener kritischer Wert für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme (NOx)\nObere Beurteilungsschwelle\t70 % des Immissions-grenzwerts (140 µg\u002Fm3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden)\t80 % des Immissionsgrenzwerts (32 µg\u002Fm3)\t80 % des kritischen Werts (24 µg\u002Fm3)\nUntere Beurteilungsschwelle\t50 % des Immissionsgrenzwerts (100 µg\u002Fm3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden)\t65 % des Immissionsgrenzwerts (26 µg\u002Fm3)\t65 % des kritischen Werts (19,5 µg\u002Fm3)\n3.Partikel (PM10\u002FPM2,5) \tVierundzwanzigstunden- mittelwertPM10\t Jahresmittelwert PM10\t Jahresmittelwert PM2,5\nObere Beurteilungsschwelle\t70 % des Immissionsgrenzwerts (35 µg\u002Fm3dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden)\t70 % des Immissions-grenzwerts (28 µg\u002Fm3)\t70 % des Immissions-grenzwerts (17 µg\u002Fm3)\nUntere Beurteilungsschwelle\t50 % des Immissionsgrenzwerts (25 µg\u002Fm3dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden)\t50 % des Immissions-grenzwerts (20 µg\u002Fm3)\t50 % des Immissions-grenzwerts (12 µg\u002Fm3)\n4.Blei \tJahresmittelwert\nObere Beurteilungsschwelle\t70 % des Immissionsgrenzwerts (0,35 µg\u002Fm3)\nUntere Beurteilungsschwelle\t50 % des Immissionsgrenzwerts (0,25 µg\u002Fm3)\n5.Benzol \tJahresmittelwert\nObere Beurteilungsschwelle\t70 % des Immissionsgrenzwerts (3,5 µg\u002Fm3)\nUntere Beurteilungsschwelle\t40 % des Immissionsgrenzwerts (2 µg\u002Fm3)\n6.Kohlenmonoxid \tAchtstundenmittelwert\nObere Beurteilungsschwelle\t70 % des Immissionsgrenzwerts (7 mg\u002Fm3)\nUntere Beurteilungsschwelle\t50 % des Immissionsgrenzwerts (5 mg\u002Fm3)\nB.Überschreitung der oberen und unteren BeurteilungsschwellenDie Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist.Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die zuständigen Behörden die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Werte für Schadstoffe typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.\nDie obere Beurteilungsschwelle und die untere Beurteilungsschwelle für PM2,5 gelten nicht für die Messungen, mithilfe derer beurteilt wird, ob der zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgegebene Zielwert für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5 eingehalten wird.",{"teil":21},"Teil 8",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anlage 1","(zu den §§ 13, 14 und 18)","anlage-1",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 36","Zugänglichkeit der Normen","36",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 35","Programme der Bundesregierung zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die PM2,5- Expositionskonzentration sowie des nationalen Ziels für die Reduzierung der PM2,5-Exposition","35",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anlage 3","(zu den §§ 2, 3, 13, 14 und 21)","anlage-3",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anlage 4","(zu § 13)","anlage-4",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 5","(zu den §§ 14 und 15)","anlage-5",[],false]