[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_41-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_41","Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-05-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_41\u002Fxml.zip",1207856,"§ 10","10","Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen","Sachverständige im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","Bekannt zu gebende Sachverständige haben hinsichtlich der einzusetzenden Ausstattung, wie Geräten, Programmen und Informationsquellen, zu gewährleisten, dass diese ordnungsgemäß beschaffen ist, dem Stand der Technik entspricht und für die jeweilige Aufgabe geeignet ist, insbesondere dass 1.die Bauart der Messgeräte und Messeinrichtungen dem Stand der Messtechnik entspricht,\n2.die erforderliche Aussagegenauigkeit der Ergebnisse sichergestellt ist und\n3.Messgrößen, für die der Einsatz geeichter Messgeräte vorgeschrieben ist, nur mit Messgeräten erfasst werden, die den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen; nicht geeichte Messgeräte und -einrichtungen müssen, sofern dies technisch möglich ist, entsprechend den Herstellerangaben kalibriert sowie auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft sein.","BIMSCHV_41 - Bekanntgabevoraussetzungen - Sachverständige im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - § 10 Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen\n\nBekannt zu gebende Sachverständige haben hinsichtlich der einzusetzenden Ausstattung, wie Geräten, Programmen und Informationsquellen, zu gewährleisten, dass diese ordnungsgemäß beschaffen ist, dem Stand der Technik entspricht und für die jeweilige Aufgabe geeignet ist, insbesondere dass 1.die Bauart der Messgeräte und Messeinrichtungen dem Stand der Messtechnik entspricht,\n2.die erforderliche Aussagegenauigkeit der Ergebnisse sichergestellt ist und\n3.Messgrößen, für die der Einsatz geeichter Messgeräte vorgeschrieben ist, nur mit Messgeräten erfasst werden, die den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen; nicht geeichte Messgeräte und -einrichtungen müssen, sofern dies technisch möglich ist, entsprechend den Herstellerangaben kalibriert sowie auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft sein.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9","Zuverlässigkeit von Sachverständigen","9",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 8","Unabhängigkeit von Sachverständigen","8",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 7","Fachkunde von Sachverständigen","7",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 11","Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung","11",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 12","Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung","12",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 13","Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung","13",[],false]