[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_41-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_41","Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-05-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_41\u002Fxml.zip",1207851,"§ 5","5","Unabhängigkeit von Stellen","Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","Die für eine Bekanntgabe gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Unabhängigkeit einer Stelle ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn sie 1.Anlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, errichtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Errichtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat,\n2.Geräte oder Einrichtungen zur Verminderung von Emissionen oder Messgeräte zur kontinuierlichen Überwachung von Emissionen oder sicherheitsrelevante Anlagen, insbesondere Schutzsysteme, herstellt oder vertreibt,\n3.organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hinsichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht ausgeschlossen werden kann oder wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme besteht, oder\n4.fachlich verantwortliche Personen beschäftigt, die nicht hauptberuflich bei ihr tätig sind.","BIMSCHV_41 - Bekanntgabevoraussetzungen - Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - § 5 Unabhängigkeit von Stellen\n\nDie für eine Bekanntgabe gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Unabhängigkeit einer Stelle ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn sie 1.Anlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, errichtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Errichtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat,\n2.Geräte oder Einrichtungen zur Verminderung von Emissionen oder Messgeräte zur kontinuierlichen Überwachung von Emissionen oder sicherheitsrelevante Anlagen, insbesondere Schutzsysteme, herstellt oder vertreibt,\n3.organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hinsichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht ausgeschlossen werden kann oder wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme besteht, oder\n4.fachlich verantwortliche Personen beschäftigt, die nicht hauptberuflich bei ihr tätig sind.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 4","Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen","4",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Organisationsform von Stellen","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 6","Zuverlässigkeit von Stellen","6",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 7","Fachkunde von Sachverständigen","7",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 8","Unabhängigkeit von Sachverständigen","8",[],false]