[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_42-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_42","Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-07-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_42\u002Fxml.zip",1207884,"§ 13","13","Anzeigepflichten","Anforderungen an die Überwachung","(1) Der Betreiber einer Neuanlage hat diese spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen.\n(2) Der Betreiber einer Bestandsanlage hat diese spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018 der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen.\n(3) Der Betreiber hat unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats, Folgendes der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen: 1.Änderungen der Anlage und\n2.die Anlagenstilllegung.\n(4) Bei einem Betreiberwechsel hat der neue Betreiber diesen Wechsel unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats, der zuständigen Behörde anzuzeigen.","BIMSCHV_42 - Anforderungen an die Überwachung - § 13 Anzeigepflichten\n\n(1) Der Betreiber einer Neuanlage hat diese spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen.\n(2) Der Betreiber einer Bestandsanlage hat diese spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018 der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen.\n(3) Der Betreiber hat unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats, Folgendes der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen: 1.Änderungen der Anlage und\n2.die Anlagenstilllegung.\n(4) Bei einem Betreiberwechsel hat der neue Betreiber diesen Wechsel unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats, der zuständigen Behörde anzuzeigen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Betriebstagebuch","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Störungen des Betriebs","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Informationspflichten","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Überprüfung der Anlagen","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Zulassung von Ausnahmen","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Weitergehende Anforderungen","16",[],false]