[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_42-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_42","Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-07-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_42\u002Fxml.zip",1207880,"§ 9","9","Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte","Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmen- werte oder bei Störung des Betriebs","(1) Wird bei einer Laboruntersuchung nach § 4 Absatz 3 oder § 7 Absatz 2 eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber unverzüglich 1.eine Untersuchung zur Differenzierung der nachgewiesenen Legionellen nach a)Legionella pneumophila - Serogruppe 1,\nb)Legionella pneumophila - andere Serogruppen und\nc)andere Legionellenarten (Legionella non-pneumophila)\ndurch ein akkreditiertes Prüflaboratorium durchführen zu lassen,\n2.bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern die Pflichten nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und § 6 Absatz 3 Nummer 2 zu erfüllen oder bei Kühltürmen die Pflichten aus § 8 Absatz 2 zu erfüllen sowie\n3.eine zusätzliche Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen.\n(2) Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 Nummer 3 eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte, hat der Betreiber unverzüglich zusätzlich Gefahrenabwehrmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung der Freisetzung mikroorganismenhaltiger Aerosole, zu ergreifen.\n(3) Der Betreiber hat die Untersuchung zur Differenzierung der Legionellen nach Absatz 1 Nummer 1 und die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 Nummer 3 jeweils nach deren Veranlassung, die jeweiligen Ergebnisse nach deren Vorliegen, sowie die gegebenenfalls ergriffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen nach Absatz 2 jeweils nach deren Durchführung unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren.","BIMSCHV_42 - Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmen- werte oder bei Störung des Betriebs - § 9 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte\n\n(1) Wird bei einer Laboruntersuchung nach § 4 Absatz 3 oder § 7 Absatz 2 eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber unverzüglich 1.eine Untersuchung zur Differenzierung der nachgewiesenen Legionellen nach a)Legionella pneumophila - Serogruppe 1,\nb)Legionella pneumophila - andere Serogruppen und\nc)andere Legionellenarten (Legionella non-pneumophila)\ndurch ein akkreditiertes Prüflaboratorium durchführen zu lassen,\n2.bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern die Pflichten nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und § 6 Absatz 3 Nummer 2 zu erfüllen oder bei Kühltürmen die Pflichten aus § 8 Absatz 2 zu erfüllen sowie\n3.eine zusätzliche Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen.\n(2) Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 Nummer 3 eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte, hat der Betreiber unverzüglich zusätzlich Gefahrenabwehrmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung der Freisetzung mikroorganismenhaltiger Aerosole, zu ergreifen.\n(3) Der Betreiber hat die Untersuchung zur Differenzierung der Legionellen nach Absatz 1 Nummer 1 und die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 Nummer 3 jeweils nach deren Veranlassung, die jeweiligen Ergebnisse nach deren Vorliegen, sowie die gegebenenfalls ergriffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen nach Absatz 2 jeweils nach deren Durchführung unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Kühltürmen","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Kühltürmen","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Informationspflichten","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Störungen des Betriebs","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Betriebstagebuch","12",[],false]