[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_43-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_43","Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-07-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_43\u002Fxml.zip",1207909,"§ 13","13","Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion bei unvorhersehbaren Entwicklungen im Energiesektor",null,"Die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion gelten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren als eingehalten, wenn 1.sich die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Emissionsreduktion für die betreffenden Schadstoffe ergibt aus a)einer abrupten und außergewöhnlichen Unterbrechung von Kapazitäten im Stromversorgungs- oder Stromerzeugungssystem oder im Wärmeversorgungs- oder Wärmeerzeugungssystem oder\nb)einem abrupten und außergewöhnlichen Verlust von Kapazitäten im Stromversorgungs- oder Stromerzeugungssystem oder im Wärmeversorgungs- oder Wärmeerzeugungssystem und\n2.die Unterbrechung oder der Verlust nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar war.","BIMSCHV_43 - § 13 Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion bei unvorhersehbaren Entwicklungen im Energiesektor\n\nDie Verpflichtungen zur Emissionsreduktion gelten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren als eingehalten, wenn 1.sich die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Emissionsreduktion für die betreffenden Schadstoffe ergibt aus a)einer abrupten und außergewöhnlichen Unterbrechung von Kapazitäten im Stromversorgungs- oder Stromerzeugungssystem oder im Wärmeversorgungs- oder Wärmeerzeugungssystem oder\nb)einem abrupten und außergewöhnlichen Verlust von Kapazitäten im Stromversorgungs- oder Stromerzeugungssystem oder im Wärmeversorgungs- oder Wärmeerzeugungssystem und\n2.die Unterbrechung oder der Verlust nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar war.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 12","Kompensation der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für SO","12",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 11","Mitteilung von Emissionen im Fall außergewöhnlicher meteorologischer Bedingungen","11",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 10","Anpassung des nationalen Emissionsinventars im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion","10",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 14","Inanspruchnahme der Flexibilisierungsregelungen im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion","14",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 15","Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung","15",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 16","Übermittlung des nationalen Luftreinhalteprogramms","16",[],false]