[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_44-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_44","Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-06-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_44\u002Fxml.zip",1207960,"§ 35","35","Ordnungswidrigkeiten","Gemeinsame Vorschriften","(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 7 Absatz 1, § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 1 oder § 24 Absatz 3, 6 oder 7 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\n2.entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 eine Genehmigung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,\n3.entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3, § 29 Absatz 4 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 30 Absatz 2 Satz 2 eine Unterlage, einen Nachweis oder einen Bericht nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,\n4.entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 5, § 30 Absatz 2 Satz 1 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 eine Unterlage oder einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n5.entgegen § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Anlage oder eine Misch- oder Mehrstofffeuerung nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,\n6.einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,\n7.entgegen § 16 Absatz 5 Satz 3, § 28 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5, § 29 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 eine Prüfbescheinigung, einen Nachweis oder einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n8.entgegen § 19 Absatz 1 Abgase nicht richtig ableitet,\n9.entgegen § 20 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,\n10.entgegen § 20 Absatz 3 Satz 2 den Betrieb einer Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einschränkt oder die Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,\n11.entgegen § 20 Absatz 3 Satz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,\n12.entgegen § 20 Absatz 4 eine dort genannte Anlage betreibt,\n13.entgegen § 23 Absatz 6 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n14.entgegen § 27 Satz 1 einen Messplatz nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,\n15.entgegen § 28 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Mess- oder Auswerteeinrichtung nach der Anlage 2 Nummer 1 oder 2 verwendet wird,\n16.entgegen § 28 Absatz 3 eine Messeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auf Funktionsfähigkeit prüfen lässt oder\n17.entgegen § 29 Absatz 1 Satz 3 eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\n2.entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt oder\n3.eine in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 9, 11 bis 15 oder 17 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage begeht, die Teil eines Betriebsbereichs ist.","BIMSCHV_44 - Gemeinsame Vorschriften - § 35 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 7 Absatz 1, § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 1 oder § 24 Absatz 3, 6 oder 7 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\n2.entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 eine Genehmigung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,\n3.entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3, § 29 Absatz 4 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 30 Absatz 2 Satz 2 eine Unterlage, einen Nachweis oder einen Bericht nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,\n4.entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 5, § 30 Absatz 2 Satz 1 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 eine Unterlage oder einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n5.entgegen § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Anlage oder eine Misch- oder Mehrstofffeuerung nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,\n6.einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,\n7.entgegen § 16 Absatz 5 Satz 3, § 28 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5, § 29 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 eine Prüfbescheinigung, einen Nachweis oder einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n8.entgegen § 19 Absatz 1 Abgase nicht richtig ableitet,\n9.entgegen § 20 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,\n10.entgegen § 20 Absatz 3 Satz 2 den Betrieb einer Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einschränkt oder die Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,\n11.entgegen § 20 Absatz 3 Satz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,\n12.entgegen § 20 Absatz 4 eine dort genannte Anlage betreibt,\n13.entgegen § 23 Absatz 6 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n14.entgegen § 27 Satz 1 einen Messplatz nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,\n15.entgegen § 28 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Mess- oder Auswerteeinrichtung nach der Anlage 2 Nummer 1 oder 2 verwendet wird,\n16.entgegen § 28 Absatz 3 eine Messeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auf Funktionsfähigkeit prüfen lässt oder\n17.entgegen § 29 Absatz 1 Satz 3 eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\n2.entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt oder\n3.eine in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 9, 11 bis 15 oder 17 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage begeht, die Teil eines Betriebsbereichs ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 34","Verhältnis zu anderen Vorschriften","34",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 33","Weitergehende Anforderungen","33",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 32","Zulassung von Ausnahmen","32",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 36","Anlagenregister","36",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 37","Informationsformate und Übermittlungswege","37",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 38","Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen","38",[],false]