[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_44-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_44","Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-06-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_44\u002Fxml.zip",1207962,"§ 37","37","Informationsformate und Übermittlungswege","Anlagenregister, Informationsformate und Übermittlungswege","Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann verlangen, dass der Betreiber zur Erfüllung der Anzeigepflichten nach § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 sowie zur Erfüllung der Vorlagepflichten von Messberichten nach § 30 Absatz 2 oder § 31 Absatz 6 das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann auch verlangen, dass der Betreiber die in § 30 Absatz 2 Satz 1 genannten Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen oder die in § 31 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Ergebnisse der Einzelmessungen im von ihr festgelegten Format vorzulegen und auf elektronischem Weg zu übermitteln hat.","BIMSCHV_44 - Anlagenregister, Informationsformate und Übermittlungswege - § 37 Informationsformate und Übermittlungswege\n\nDie zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann verlangen, dass der Betreiber zur Erfüllung der Anzeigepflichten nach § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 sowie zur Erfüllung der Vorlagepflichten von Messberichten nach § 30 Absatz 2 oder § 31 Absatz 6 das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann auch verlangen, dass der Betreiber die in § 30 Absatz 2 Satz 1 genannten Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen oder die in § 31 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Ergebnisse der Einzelmessungen im von ihr festgelegten Format vorzulegen und auf elektronischem Weg zu übermitteln hat.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 36","Anlagenregister","36",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 35","Ordnungswidrigkeiten","35",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 34","Verhältnis zu anderen Vorschriften","34",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 38","Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen","38",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 39","Übergangsregelungen","39",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 1","(zu § 6)","anlage-1",[],false]