[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_4_2013-anhang-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":33,"citing_decisions":34,"is_thin":35},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_4_2013","Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-05-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_4_2013\u002Fxml.zip",9776599,"Anhang 1","anhang-1",null,"(Fundstelle: BGBl.\nI 2017, 1443 — 1465;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnote)\nRohstoffbegriff in Nummer 7\nDer in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 verwendete Begriff „Rohstoff“ gilt unabhängig davon, ob dieser zuvor verarbeitet wurde oder nicht.\nAbfallbegriff in Nummer 8\nDer in den Anlagenbeschreibungen unter den Nummern 8.2 bis 8.15 verwendete Begriff „Abfall“ betrifft jeweils ausschließlich Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden.\nMischungsregel\nWird in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 auf diese Mischungsregel Bezug genommen, errechnet sich die Produktionskapazität P beim Einsatz tierischer und pflanzlicher Rohstoffe wie folgt:\nwobei A den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Rohstoffe an den insgesamt eingesetzten Rohstoffen darstellt.\nLegende\nNr.: Ordnungsnummer der Anlagenart\nAnlagenbeschreibung:\nDie vollständige Beschreibung der Anlagenart ergibt sich aus dem fortlaufenden Text von der 2. bis zur jeweils letzten Gliederungsebene der Ordnungsnummer.\n(z.\nB. ergibt sich die vollständige Beschreibung der Anlagenart von Nummer 1.2.4.1 aus dem fortlaufenden Text der Nummern 1.2, 1.2.4 und 1.2.4.1)\nVerfahrensart: \tG:\tGenehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung)\nV:\tVereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung)\nAnlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU: \tE:\tAnlage gemäß § 3\nNr.\nAnlagenbeschreibung\tVerfahrensart\tAnlage gemäß Art. 10 der RL 2010\u002F75\u002FEU\na\tb\tc\td\n1.\nWärmeerzeugung, Bergbau und Energie\n1.1\tAnlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr;\tG\tE\n1.2\tAnlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, durch den Einsatz von\n1.2.1\tKohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz sowie in der eigenen Produktionsanlage anfallendem gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt,\tV\n1.2.2\tgasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.2.2.1\t10 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt,\tV\n1.2.2.2\t1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen,\tV\n1.2.3\tHeizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.2.3.1\t20 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt,\tV\n1.2.3.2\t1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen,\tV\n1.2.4\tanderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt;\tV\n1.3\t(nicht besetzt)\n1.4\tVerbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von\n1.4.1\tHeizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.4.1.1\t50 Megawatt oder mehr,\tG\tE\n1.4.1.2\t1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen,\tV\n1.4.2\tanderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.4.2.1\t50 Megawatt oder mehr,\tG\tE\n1.4.2.2\t100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt;\tV\n1.5\t(nicht besetzt)\n1.6\tAnlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und\n1.6.1\t20 oder mehr Windkraftanlagen,\tG\n1.6.2\tweniger als 20 Windkraftanlagen;\tV\n1.7\t(nicht besetzt)\n1.8\tElektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen;\tV\n1.9\tAnlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde;\tV\n1.10\tAnlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle;\tG\n1.11\tAnlagen zur Trockendestillation (z.\nB.\nKokereien, Gaswerke und Schwelereien), insbesondere von Steinkohle oder Braunkohle, Holz, Torf oder Pech, ausgenommen Holzkohlenmeiler;\tG\tE\n1.12\tAnlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder Gaswasser;\tG\n1.13\t(nicht besetzt)\n1.14\tAnlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von\n1.14.1\tKohle,\tG\tE\n1.14.2\tbituminösem Schiefer mit einem Energieäquivalent von\n1.14.2.1\t20 Megawatt oder mehr,\tG\tE\n1.14.2.2\tweniger als 20 Megawatt,\tG\n1.14.3\tanderen Brennstoffen als Kohle oder bituminösem Schiefer, insbesondere zur Erzeugung von Generator-, Wasser-, oder Holzgas, mit einer Produktionskapazität an Stoffen, entsprechend einem Energieäquivalent von\n1.14.3.1\t20 Megawatt oder mehr,\tG\tE\n1.14.3.2\t1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt;\tV\n1.15\tAnlagen zur Erzeugung von Biogas, soweit nicht von Nummer 8.6 erfasst, mit einer Produktionskapazität von 1,2 Million Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr;\tV\n1.16\tAnlagen zur Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von 1,2 Million Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr;\tV\n2.\nSteine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe\n2.1\tSteinbrüche mit einer Abbaufläche von\n2.1.1\t10 Hektar oder mehr,\tG\n2.1.2\tweniger als 10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden;\tV\n2.2\tAnlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies sowie Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Jahr betrieben werden;\tV\n2.3\tAnlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionskapazität von\n2.3.1\t500 Tonnen oder mehr je Tag,\tG\tE\n2.3.2\t50 Tonnen bis weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen hergestellt,\tG\tE\n2.3.3\tweniger als 500 Tonnen je Tag, soweit in Drehrohröfen hergestellt,\tV\n2.3.4\tweniger als 50 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen hergestellt;\tV\n2.4\tAnlagen zum Brennen von\n2.4.1\tKalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionskapazität von\n2.4.1.1\t50 Tonnen oder mehr Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag,\tG\tE\n2.4.1.2\tweniger als 50 Tonnen Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag,\tV\n2.4.2\tBauxit, Gips, Kieselgur, Quarzit oder Ton zu Schamotte;\tV\n2.5\tAnlagen zur Gewinnung von Asbest;\tG\tE\n2.6\tAnlagen zur Be- oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen;\tG\tE\n2.7\tAnlagen zum Blähen von Perlite oder Schiefer;\tV\n2.8\tAnlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von\n2.8.1\t20 Tonnen oder mehr je Tag,\tG\tE\n2.8.2\t100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen in Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;\tV\n2.9\t(nicht besetzt)\n2.10\tAnlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse (einschließlich Anlagen zum Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von\n2.10.1\t75 Tonnen oder mehr je Tag,\tG\tE\n2.10.2\tweniger als 75 Tonnen je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubikmeter oder mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 Kilogramm je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden;\tV\n2.11\tAnlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von\n2.11.1\t20 Tonnen oder mehr je Tag,\tG\tE\n2.11.2\tweniger als 20 Tonnen je Tag;\tV\n2.12\t(nicht besetzt)\n2.13\t(nicht besetzt)\n2.14\tAnlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Stunde;\tV\n2.15\tAnlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen, ausgenommen Anlagen, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen, einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen;\tV\n3.\nStahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung\n3.1\tAnlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen;\tG\tE\n3.2\tAnlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen\n3.2.1\tund zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (Integrierte Hüttenwerke), mit einer Schmelzkapazität von\n3.2.1.1\t2,5 Tonnen oder mehr je Stunde,\tG\tE\n3.2.1.2\tweniger als 2,5 Tonnen je Stunde,\tG\n3.2.2\toder Stahl, einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von\n3.2.2.1\t2,5 Tonnen oder mehr je Stunde,\tG\tE\n3.2.2.2\tweniger als 2,5 Tonnen je Stunde;\tV\n3.3\tAnlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren;\tG\tE\n3.4\tAnlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von\n3.4.1\t4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag oder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen,\tG\tE\n3.4.2\t0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen 1.Vakuum-Schmelzanlagen,\n2.Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,\n3.Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,\n4.Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen,\n5.Schwalllötbäder und\n6.Heißluftverzinnungsanlagen;\nV\n3.5\tAnlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen;\tV\n3.6\tAnlagen zur Umformung von\n3.6.1\tStahl durch Warmwalzen mit einer Kapazität je Stunde von\n3.6.1.1\t20 Tonnen oder mehr,\tG\tE\n3.6.1.2\tweniger als 20 Tonnen,\tV\n3.6.2\tStahl durch Kaltwalzen mit einer Bandbreite von 650 Millimetern oder mehr,\tV\n3.6.3\tSchwermetallen, ausgenommen Eisen oder Stahl, durch Walzen mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde,\tV\n3.6.4\tLeichtmetallen durch Walzen mit einer Kapazität von 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde;\tV\n3.7\tEisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von\n3.7.1\t20 Tonnen oder mehr je Tag,\tG\tE\n3.7.2\t2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag;\tV\n3.8\tGießereien für Nichteisenmetalle mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von\n3.8.1\t4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen,\tG\tE\n3.8.2\t0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen 1.Gießereien für Glocken- oder Kunstguss,\n2.Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird, und\n3.Gießereien, in denen das Material in ortsbeweglichen Tiegeln\nniedergeschmolzen wird;\tV\n3.9\tAnlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten\n3.9.1\tmit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von\n3.9.1.1\t2 Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde,\tG\tE\n3.9.1.2\t2 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde, soweit nicht von der Nummer 3.9.1.1 erfasst,\tG\n3.9.1.3\t500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren,\tV\n3.9.2\tdurch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen\n3.9.2.1\tauf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde,\tG\tE\n3.9.2.2\tauf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde;\tV\n3.10\tAnlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von\n3.10.1\t30 Kubikmeter oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren,\tG\tE\n3.10.2\t1 Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter bei der Behandlung von Metalloberflächen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure;\tV\n3.11\tAnlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes\n3.11.1\t50 Kilojoule oder mehr und die Feuerungswärmeleistung der Wärmebehandlungsöfen 20 Megawatt oder mehr beträgt,\tG\tE\n3.11.2\t50 Kilojoule oder mehr beträgt, soweit nicht von Nummer 3.11.1 erfasst,\tG\n3.11.3\t1 Kilojoule bis weniger als 50 Kilojoule beträgt;\tV\n3.12\t(nicht besetzt)\n3.13\tAnlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss;\tV\n3.14 – 3.15\t(nicht besetzt)\n3.16\tAnlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl mit einer Produktionskapazität von\n3.16.1\t20 Tonnen oder mehr je Stunde,\tG\tE\n3.16.2\tweniger als 20 Tonnen je Stunde;\tG\n3.17\t(nicht besetzt)\n3.18\tAnlage zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen (Schiffswerft) aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr;\tG\n3.19\tAnlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionskapazität von 600 Schienenfahrzeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen;\tG\n3.20\tAnlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech oder Guss mit festen Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare Handstrahlkabinen sowie Anlagen mit einem Luftdurchsatz von weniger als 300 Kubikmetern je Stunde;\tV\n3.21\tAnlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren;\tV\n3.22\tAnlagen zur Behandlung von Schrotten in Schredderanlagen, sofern nicht von Nummer 8.9 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Eingangsstoffen von\n3.22.1\t50 Tonnen oder mehr je Tag,\tG\n3.22.2\t10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag;\tV\n3.23\tAnlagen zur Herstellung von Metallpulvern oder -pasten, insbesondere Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Edelmetallpulver;\tV\n3.24\tAnlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder Anlagen für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität von jeweils 100 000 Stück oder mehr je Jahr;\tG\n3.25\tAnlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung einschließlich kleinerer Reparaturen, von Luftfahrzeugen,\n3.25.1\tsoweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt werden können,\tG\n3.25.2\tsoweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge instand gehalten werden können;\tV\n4.\nChemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung\n4.1\tAnlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, zur Herstellung von\n4.1.1\tKohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische),\tG\tE\n4.1.2\tsauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide,\tG\tE\n4.1.3\tschwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen,\tG\tE\n4.1.4\tstickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate,\tG\tE\n4.1.5\tphosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen,\tG\tE\n4.1.6\thalogenhaltigen Kohlenwasserstoffen,\tG\tE\n4.1.7\tmetallorganischen Verbindungen,\tG\tE\n4.1.8\tKunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis),\tG\tE\n4.1.9\tsynthetischen Kautschuken,\tG\tE\n4.1.10\tFarbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel,\tG\tE\n4.1.11\tTensiden,\tG\tE\n4.1.12\tGasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff (sofern die Herstellung nicht durch die Elektrolyse von Wasser erfolgt), Schwefeldioxid, Phosgen,\tG\tE\n4.1.13\tSäuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren,\tG\tE\n4.1.14\tBasen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid,\tG\tE\n4.1.15\tSalzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat,\tG\tE\n4.1.16\tNichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, anorganische Peroxide, Schwefel,\tG\tE\n4.1.17\tphosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger),\tG\tE\n4.1.18\tPflanzenschutzmittel oder Biozide,\tG\tE\n4.1.19\tArzneimittel einschließlich Zwischenerzeugnisse,\tG\tE\n4.1.20\tExplosivstoffen,\tG\tE\n4.1.21\tStoffen oder Stoffgruppen, die keiner oder mehreren der Nummern 4.1.1 bis 4.1.20 entsprechen,\tG\tE\n4.1.22\t–organischen Grundchemikalien,\n–anorganischen Grundchemikalien,\n–phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff),\n–Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden,\n–Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens oder\n–Explosivstoffen,\nim Verbund, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (integrierte chemische Anlagen);\tG\tE\n4.2\tAnlagen, in denen Pflanzenschutzmittel, Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit diese Stoffe in einer Menge von 5 Tonnen je Tag oder mehr gehandhabt werden;\tV\n4.3\tAnlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten im industriellen Umfang, soweit nicht von Nummer 4.1.19 erfasst, ausgenommen Anlagen, die ausschließlich der Herstellung der Darreichungsform dienen, in denen\n4.3.1\tPflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche Weise behandelt werden, ausgenommen Extraktionsanlagen mit Ethanol ohne Erwärmen,\tV\n4.3.2\tTierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, Körperbestandteile und Stoffwechselprodukte von Tieren eingesetzt werden;\tV\n4.4\tAnlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in\n4.4.1\tMineralölraffinerien,\tG\tE\n4.4.2\tSchmierstoffraffinerien,\tG\n4.4.3\tGasraffinerien,\tG\tE\n4.4.4\tpetrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin;\tG\n4.5\tAnlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle;\tV\n4.6\tAnlagen zur Herstellung von Ruß;\tG\tE\n4.7\tAnlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile;\tG\tE\n4.8\tAnlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben, mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde;\tV\n4.9\tAnlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder Kunstharzen mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag;\tV\n4.10\tAnlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben;\tG\n5.\nOberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen\n5.1\tAnlagen zur Behandlung von Oberflächen, ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten und die Lösungsmittel unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit aufweisen,\n5.1.1\tvon Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von\n5.1.1.1\t150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder 200 Tonnen oder mehr je Jahr,\tG\tE\n5.1.1.2\t25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr, ausgenommen zum Bedrucken,\tV\n5.1.2\tvon bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke\n5.1.2.1\torganische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden,\tV\n5.1.2.2\tsonstige organische Lösungsmittel enthalten und in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm organische Lösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden,\tV\n5.1.3\tzum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder von weniger als 200 Tonnen je Jahr;\tV\n5.2\tAnlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen, mit einem Harzverbrauch von\n5.2.1\t25 Kilogramm oder mehr je Stunde,\tG\n5.2.2\t10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde;\tV\n5.3\tAnlagen zur Konservierung von Holz oder Holzerzeugnissen mit Chemikalien, ausgenommen die ausschließliche Bläueschutzbehandlung, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmetern je Tag;\tG\tE\n5.4\tAnlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, soweit die Menge dieser Kohlenwasserstoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen;\tV\n5.5\t(nicht besetzt)\n5.6\tAnlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl;\tV\n5.7\tAnlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder Faserformmassen) oder Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je Woche;\tV\n5.8\tAnlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino- oder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt;\tV\n5.9\tAnlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von 10 Kilogramm oder mehr je Stunde an Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird;\tV\n5.10\tAnlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 5.1 erfasst werden;\tV\n5.11\tAnlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe 200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermoplastischem Polyurethangranulat;\tV\n5.12\tAnlagen zur Herstellung von PVC-Folien durch Kalandrieren unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Zusatzstoffen mit einer Kapazität von 10 000 Tonnen oder mehr je Jahr;\tV\n6.\nHolz, Zellstoff\n6.1\tAnlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen;\tG\tE\n6.2\tAnlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von\n6.2.1\t20 Tonnen oder mehr je Tag,\tG\tE\n6.2.2\tweniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe bestehen, soweit die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der Pappe bei allen Maschinen weniger als 75 Meter beträgt;\tV\n6.3\tAnlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von\n6.3.1\t600 Kubikmetern oder mehr je Tag,\tG\tE\n6.3.2\tweniger als 600 Kubikmetern je Tag;\tV\n6.4\tAnlagen zur Herstellung von Holzpresslingen (z.\nB.\nHolzpellets, Holzbriketts) mit einer Produktionskapazität von 10 000 Tonnen oder mehr je Jahr;\tV\n7.\nNahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse\n7.1\tAnlagen zum Halten oder zur Aufzucht von\n7.1.1\tHennen mit\n7.1.1.1\t40 000 oder mehr Hennenplätzen,\tG\tE\n7.1.1.2\t15 000 bis weniger als 40 000 Hennenplätzen,\tV\n7.1.2\tJunghennen mit\n7.1.2.1\t40 000 oder mehr Junghennenplätzen,\tG\tE\n7.1.2.2\t30 000 bis weniger als 40 000 Junghennenplätzen,\tV\n7.1.3\tMastgeflügel mit\n7.1.3.1\t40 000 oder mehr Mastgeflügelplätzen,\tG\tE\n7.1.3.2\t30 000 bis weniger als 40 000 Mastgeflügelplätzen,\tV\n7.1.4\tTruthühnern mit\n7.1.4.1\t40 000 oder mehr Truthühnermastplätzen,\tG\tE\n7.1.4.2\t15 000 bis weniger als 40 000 Truthühnermastplätzen,\tV\n7.1.5\tRindern (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr) mit 600 oder mehr Rinderplätzen,\tV\n7.1.6\tKälbern mit 500 oder mehr Kälbermastplätzen,\tV\n7.1.7\tMastschweinen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht) mit\n7.1.7.1\t2 000 oder mehr Mastschweineplätzen,\tG\tE\n7.1.7.2\t1 500 bis weniger als 2 000 Mastschweineplätzen,\tV\n7.1.8\tSauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) mit\n7.1.8.1\t750 oder mehr Sauenplätzen,\tG\tE\n7.1.8.2\t560 bis weniger als 750 Sauenplätzen,\tV\n7.1.9\tFerkeln für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 Kilogramm bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) mit\n7.1.9.1\t6 000 oder mehr Ferkelplätzen,\tG\n7.1.9.2\t4 500 bis weniger als 6 000 Ferkelplätzen,\tV\n7.1.10\tPelztieren mit\n7.1.10.1\t1 000 oder mehr Pelztierplätzen,\tG\n7.1.10.2\t750 bis weniger als 1 000 Pelztierplätzen,\tV\n7.1.11\tgemischten Beständen mit einem Wert von 100 oder mehr der Summe der Vom Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden\n7.1.11.1\tin den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1 oder 7.1.8.1,\tG\tE\n7.1.11.2\tin den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1, 7.1.8.1 in Verbindung mit den Nummern 7.1.9.1 oder 7.1.10.1, soweit nicht von Nummer 7.1.11.1 erfasst,\tG\n7.1.11.3\tin den Nummern 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2, 7.1.8.2, 7.1.9.2 oder 7.1.10.2, soweit nicht von Nummer 7.1.11.1 oder 7.1.11.2 erfasst;\tV\n7.2\tAnlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von\n7.2.1\t50 Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag,\tG\tE\n7.2.2\t0,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei Geflügel,\tV\n7.2.3\t4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren;\tV\n7.3\tAnlagen\n7.3.1\tzur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, mit einer Produktionskapazität von\n7.3.1.1\t75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,\tG\tE\n7.3.1.2\tweniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus selbst gewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm Speisefett je Woche,\tV\n7.3.2\tzum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionskapazität von\n7.3.2.1\t75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,\tG\tE\n7.3.2.2\tweniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm Speisefett je Woche;\tV\n7.4\tAnlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven aus\n7.4.1\ttierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, mit einer Produktionskapazität von\n7.4.1.1\tP Tonnen Konserven oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel,\tG\tE\n7.4.1.2\t1 Tonne bis weniger als P Tonnen Konserven je Tag gemäß Mischungsregel, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren von Nahrungs- oder Futtermitteln in geschlossenen Behältnissen,\tV\n7.4.2\tausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von\n7.4.2.1\t300 Tonnen Konserven oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Konserven oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\tG\tE\n7.4.2.2\t10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Konserven je Tag, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen oder weniger als 600 Tonnen Konserven je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\tV\n7.5\tAnlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionskapazität von\n7.5.1\t75 Tonnen geräucherten Waren oder mehr je Tag,\tG\tE\n7.5.2\tweniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen 1.Anlagen in Gaststätten oder\n2.Räuchereien mit einer Produktionskapazität von weniger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche;\nV\n7.6\t(nicht besetzt)\n7.7\t(nicht besetzt)\n7.8\tAnlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionskapazität je Tag von\n7.8.1\t75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr,\tG\tE\n7.8.2\tweniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen, sowie Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim;\tV\n7.9\tAnlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut, soweit nicht durch Nummer 9.11 erfasst, mit einer Produktionskapazität von\n7.9.1\t75 Tonnen oder mehr Fertigerzeugnissen je Tag,\tG\tE\n7.9.2\tweniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag;\tG\n7.10\t(nicht besetzt)\n7.11\tAnlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen in 1.Fleischereien mit einer Verarbeitungskapazität von weniger als 4 000 Kilogramm Fleisch je Woche,\n2.Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden;\nV\n7.12\tAnlagen zur\n7.12.1\tBeseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von\n7.12.1.1\t10 Tonnen oder mehr je Tag,\tG\tE\n7.12.1.2\t50 Kilogramm je Stunde bis weniger als 10 Tonnen je Tag,\tG\n7.12.1.3\tweniger als 50 Kilogramm je Stunde und weniger als 50 Kilogramm je Charge,\tV\n7.12.2\tSammlung oder Lagerung von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Abfällen tierischer Herkunft zum Einsatz in Anlagen nach Nummer 7.12.1, ausgenommen die Aufbewahrung gemäß § 10 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25.\nJanuar 2004 (BGBl.\nI S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4.\nAugust 2016 (BGBl.\nI S. 1966) geändert worden ist, und Anlagen mit einem gekühlten Lagervolumen von weniger als 2 Kubikmetern;\tG\n7.13\tAnlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle je Tag behandelt werden können als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2.3 anfallen;\tV\n7.14\tAnlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von\n7.14.1\t12 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,\tG\tE\n7.14.2\tweniger als 12 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden können als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2.3 anfallen;\tV\n7.15\tKottrocknungsanlagen;\tV\n7.16\tAnlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produktionskapazität von\n7.16.1\t75 Tonnen oder mehr je Tag,\tG\tE\n7.16.2\tweniger als 75 Tonnen je Tag;\tG\n7.17\tAnlagen zur Aufbereitung, Verarbeitung, Lagerung oder zum Umschlag von Fischmehl oder Fischöl\n7.17.1\tmit einer Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von 75 Tonnen oder mehr je Tag,\tG\tE\n7.17.2\tmit einer Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von weniger als 75 Tonnen je Tag,\tV\n7.17.3\tin denen Fischmehl ungefasst gelagert wird,\tV\n7.17.4\tmit einer Umschlagkapazität für ungefasstes Fischmehl von 200 Tonnen oder mehr je Tag;\tV\n7.18\tAnlagen zum Brennen von Melasse, soweit nicht von Nummer 4.1.2 erfasst, mit einer Produktionskapazität von\n7.18.1\t300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\tG\tE\n7.18.2\tweniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\tV\n7.19\tAnlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionskapazität von\n7.19.1\t300 Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\tG\tE\n7.19.2\t10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Sauerkraut je Tag oder weniger als 600 Tonnen Sauerkraut je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\tV\n7.20\tAnlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionskapazität von\n7.20.1\t300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Braumalz oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\tG\tE\n7.20.2\tweniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag oder weniger als 600 Tonnen Braumalz je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\tV\n7.21\tAnlagen zum Mahlen von Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder ähnlichen nicht als Nahrungs- oder Futtermittel bestimmten pflanzlichen Stoffen (Mühlen) mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\tG\tE\n7.22\tAnlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität von\n7.22.1\t300 Tonnen oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder 600 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\tG\tE\n7.22.2\t1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder weniger als 600 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\tV\n7.23\tAnlagen zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von\n7.23.1\t300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\tG\tE\n7.23.2\tweniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt oder weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von Extraktionsmittel, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\tV\n7.24\tAnlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker mit einer Produktionskapazität je Tag von\n7.24.1\t300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\tG\tE\n7.24.2\tweniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\tG\n7.25\tAnlagen zur Trocknung von Grünfutter mit einer Produktionskapazität von\n7.25.1\t300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\tG\tE\n7.25.2\tweniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbst gewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb;\tV\n7.26\tAnlagen zur Trocknung von Biertreber mit einer Produktionskapazität von\n7.26.1\t300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\tG\tE\n7.26.2\tweniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\tV\n7.27\tBrauereien mit einer Produktionskapazität von\n7.27.1\t3 000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag oder 6 000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\tG\tE\n7.27.2\t200 Hektoliter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, soweit nicht durch Nummer 7.27.1 erfasst;\tV\n7.28\tAnlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus\n7.28.1\ttierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von\n7.28.1.1\tP Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel,\tG\tE\n7.28.1.2\tweniger als P Tonnen Speisewürzen je Tag gemäß Mischungsregel,\tV\n7.28.2\tausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von\n7.28.2.1\t300 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\tG\tE\n7.28.2.2\tweniger als 300 Tonnen Speisewürzen je Tag oder weniger als 600 Tonnen Speisewürzen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\tV\n7.29\tAnlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionskapazität von\n7.29.1\t300 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag oder 600 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\tG\tE\n7.29.2\t0,5 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag oder weniger als 600 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\tV\n7.30\tAnlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionskapazität von\n7.30.1\t300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Erzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\tG\tE\n7.30.2\t1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen je Tag oder weniger als 600 Tonnen Erzeugnissen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\tV\n7.31\tAnlagen zur Herstellung von\n7.31.1\tSüßwaren oder Sirup mit einer Produktionskapazität von\n7.31.1.1\tP Tonnen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung von tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen,\tG\tE\n7.31.1.2\t300 Tonnen oder mehr je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder 600 Tonnen oder mehr je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\tG\tE\n7.31.2\tKakaomasse aus Rohkakao oder thermischen Veredelung von Kakao oder Schokoladenmasse mit einer Produktionskapazität von\n7.31.2.1\t50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung tierischer Rohstoffe, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen,\tV\n7.31.2.2\t50 Kilogramm bis weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\tV\n7.31.3\tLakritz mit einer Produktionskapazität von\n7.31.3.1\t50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung tierischer Rohstoffe, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen,\tV\n7.31.3.2\tweniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\tV\n7.32\tAnlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von\n7.32.1\tausschließlich Milch mit einer Kapazität der eingehenden Milchmenge als Jahresdurchschnittswert von 200 Tonnen oder mehr Milch je Tag,\tG\tE\n7.32.2\tausschließlich Milch in Sprühtrocknern mit einer Kapazität der eingehenden Milchmenge als Jahresdurchschnittswert von 5 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Tag,\tV\n7.32.3\tMilcherzeugnissen oder Milchbestandteilen in Sprühtrocknern mit einer Produktionskapazität von 5 Tonnen oder mehr je Tag, soweit nicht von Nummer 7.34.1 erfasst;\tV\n7.33\t(nicht besetzt)\n7.34\tAnlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungs- oder Futtermittelerzeugnissen aus\n7.34.1\ttierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von P Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel,\tG\tE\n7.34.2\tausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag;\tG\tE\n7.35\t(nicht besetzt)\n8.\nVerwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen\n8.1\tAnlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch\n8.1.1\tthermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einer Durchsatzkapazität von\n8.1.1.1\t10 Tonnen gefährlichen Abfällen oder mehr je Tag,\tG\tE\n8.1.1.2\tweniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag,\tG\n8.1.1.3\t3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen oder mehr je Stunde,\tG\tE\n8.1.1.4\tweniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, ausgenommen die Verbrennung von Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholzverordnung vom 15.\nAugust 2002 (BGBl.\nI S. 3302), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2.\nDezember 2016 (BGBl.\nI S. 2770) geändert worden ist,\tV\n8.1.1.5\tweniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, soweit ausschließlich Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholzverordnung verbrannt wird und die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt,\tV\n8.1.2\tVerbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von\n8.1.2.1\t50 Megawatt oder mehr,\tG\tE\n8.1.2.2\tweniger als 50 Megawatt,\tV\n8.1.3\tAbfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind;\tV\n8.2\t(nicht besetzt)\n8.3\tAnlagen zur\n8.3.1\tthermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht,\tG\n8.3.2\tBehandlung zum Zweck der Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen durch thermische Verfahren, insbesondere Pyrolyse, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, sofern diese Abfälle nicht gefährlich sind, von\n8.3.2.1\tedelmetallhaltigen Abfällen, einschließlich der Präparation, soweit die Menge der Einsatzstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt,\tV\n8.3.2.2\tvon mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, Metallspänen oder Walzzunder;\tV\n8.4\tAnlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag;\tV\n8.5\tAnlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.5.1\t75 Tonnen oder mehr je Tag,\tG\tE\n8.5.2\t10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag;\tV\n8.6\tAnlagen zur biologischen Behandlung, soweit nicht durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst, von\n8.6.1\tgefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.6.1.1\t10 Tonnen oder mehr je Tag,\tG\tE\n8.6.1.2\t1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,\tV\n8.6.2\tnicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.6.3 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.6.2.1\t50 Tonnen oder mehr je Tag,\tG\tE\n8.6.2.2\t10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag,\tV\n8.6.3\tGülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von\n8.6.3.1\t100 Tonnen oder mehr je Tag,\tG\tE\n8.6.3.2\tweniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio.\nNormkubikmetern je Jahr oder mehr beträgt;\tV\n8.7\tAnlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz an verunreinigtem Boden bei\n8.7.1\tgefährlichen Abfällen von\n8.7.1.1\t10 Tonnen oder mehr je Tag,\tG\tE\n8.7.1.2\t1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,\tV\n8.7.2\tnicht gefährlichen Abfällen von\n8.7.2.1\t50 Tonnen oder mehr je Tag,\tG\tE\n8.7.2.2\t10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag;\tV\n8.8\tAnlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Kalzinierung, Neutralisation oder Oxidation, von\n8.8.1\tgefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.8.1.1\t10 Tonnen oder mehr je Tag,\tG\tE\n8.8.1.2\tweniger als 10 Tonnen je Tag,\tG\n8.8.2\tnicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.8.2.1\t50 Tonnen oder mehr je Tag,\tG\tE\n8.8.2.2\t10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag;\tV\n8.9\tAnlagen zur Behandlung von\n8.9.1\tnicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.9.1.1\t50 Tonnen oder mehr je Tag,\tG\tE\n8.9.1.2\t10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag,\tV\n8.9.2\tAltfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen (einschließlich der Trockenlegung) mit einer Durchsatzkapazität je Woche von 5 oder mehr Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen;\tV\n8.10\tAnlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Trocknen oder Verdampfen, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen bei\n8.10.1\tgefährlichen Abfällen von\n8.10.1.1\t10 Tonnen je Tag oder mehr,\tG\tE\n8.10.1.2\t1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,\tV\n8.10.2\tnicht gefährlichen Abfällen von\n8.10.2.1\t50 Tonnen je Tag oder mehr,\tG\tE\n8.10.2.2\t10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag;\tV\n8.11\tAnlagen zur\n8.11.1\tBehandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 und 8.8 erfasst werden, 1.durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,\n2.zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel,\n3.zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiedergewinnungsmöglichkeiten von Öl,\n4.zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren,\n5.zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder\n6.zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen, einschließlich der Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen,\nmit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.11.1.1\t10 Tonnen oder mehr je Tag,\tG\tE\n8.11.1.2\t1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,\tV\n8.11.2\tsonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von\n8.11.2.1\tgefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag,\tG\tE\n8.11.2.2\tgefährlichen Abfällen von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,\tV\n8.11.2.3\tnicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen handelt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag,\tG\tE\n8.11.2.4\tnicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3 erfasst, von 10 Tonnen oder mehr je Tag;\tV\n8.12\tAnlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei\n8.12.1\tgefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von\n8.12.1.1\t50 Tonnen oder mehr,\tG\tE\n8.12.1.2\t30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen,\tV\n8.12.2\tnicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr,\tV\n8.12.3\tEisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit\n8.12.3.1\teiner Gesamtlagerfläche von 15 000 Quadratmetern oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen oder mehr,\tG\n8.12.3.2\teiner Gesamtlagerfläche von 1 000 bis weniger als 15 000 Quadratmetern oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1 500 Tonnen;\tV\n8.13\tAnlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit es sich um Gülle oder Gärreste handelt, mit einer Lagerkapazität von 6 500 Kubikmetern oder mehr;\tV\n8.14\tAnlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit\n8.14.1\teiner Gesamtlagerkapazität von mehr als 50 Tonnen, soweit die Lagerung untertägig erfolgt,\tG\tE\n8.14.2\teiner Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr,\n8.14.2.1\tfür andere Abfälle als Inertabfälle,\tG\tE\n8.14.2.2\tfür Inertabfälle,\tG\n8.14.3\teiner Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von\n8.14.3.1\tweniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt,\tG\n8.14.3.2\t150 Tonnen bis weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt,\tG\n8.14.3.3\tweniger als 150 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt;\tV\n8.15\tAnlagen zum Umschlagen von Abfällen, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, soweit nicht von Nummer 8.12 oder 8.14 erfasst, mit einer Kapazität von\n8.15.1\t10 Tonnen oder mehr gefährlichen Abfällen je Tag,\tG\n8.15.2\t1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag,\tV\n8.15.3\t100 Tonnen oder mehr nicht gefährlichen Abfällen je Tag;\tV\n9.\nLagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen\n9.1\tAnlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig gasförmig vorliegen und dabei einen Explosionsbereich in Luft haben (entzündbare Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe oder Gemische z.\nB. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden,\n9.1.1\tsoweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fassungsvermögen von\n9.1.1.1\t50 Tonnen oder mehr,\tG\n9.1.1.2\t3 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen,\tV\n9.1.2\tsoweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fassungsvermögen entzündbarer Gase von 30 Tonnen oder mehr;\tV\n9.2\tAnlagen, die der Lagerung von Flüssigkeiten dienen, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen von\n9.2.1\t10 000 Tonnen oder mehr, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von 373,15 Kelvin oder weniger haben,\tG\n9.2.2\t5 000 Tonnen bis weniger als 10 000 Tonnen, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt;\tV\n9.3\tAnlagen, die der Lagerung von in der Stoffliste zu Nummer 9.3 (Anhang 2) genannten Stoffen dienen, mit einer Lagerkapazität von\n9.3.1\tden in Spalte 4 der Stoffliste (Anhang 2) ausgewiesenen Mengen oder mehr,\tG\n9.3.2\tden in Spalte 3 der Stoffliste (Anhang 2) bis weniger als den in Spalte 4 der Anlage ausgewiesenen Mengen;\tV\n9.4 – 9.10\t(nicht besetzt)\n9.11\tOffene oder unvollständig geschlossene Anlagen, ausgenommen Anlagen die von Nummer 9.3 erfasst werden,\n9.11.1\tzum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden können, ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten,\tV\n9.11.2\tzur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 Tonnen oder mehr je Tag bewegt werden können und 25 000 Tonnen oder mehr je Kalenderjahr umgeschlagen werden können;\tV\n9.12 – 9.35\t(nicht besetzt)\n9.36\tAnlagen zur Lagerung von Gülle oder Gärresten mit einer Lagerkapazität von 6 500 Kubikmetern oder mehr;\tV\n9.37\tAnlagen, die der Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Stoffen oder Erzeugnissen dienen, ausgenommen Anlagen, die von den Nummern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen von 25 000 Tonnen oder mehr;\tG\n10.\nSonstige Anlagen\n10.1\tAnlagen, in denen mit explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes umgegangen wird zur 1.Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung dieser Stoffe, zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung derselben, ausgenommen Anlagen im handwerklichen Umfang und zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte, oder\n2.Wiedergewinnung oder Vernichtung dieser Stoffe;\nG\n10.2\t(nicht besetzt)\n10.3\tEigenständig betriebene Anlagen zur Behandlung der Abgase (Verminderung von Luftschadstoffen) aus nach den Nummern dieses Anhangs genehmigungsbedürftigen Anlagen,\n10.3.1\tsoweit in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet,\tG\tE\n10.3.2\tsoweit in Spalte d mit dem Buchstaben E nicht gekennzeichnet und\n10.3.2.1\tin Spalte c mit dem Buchstaben G gekennzeichnet,\tG\n10.3.2.2\tin Spalte c mit dem Buchstaben V gekennzeichnet;\tV\n10.4\tEigenständig betriebene Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid-Strömen aus nach den Nummern dieses Anhangs genehmigungsbedürftiger Anlagen zum Zwecke der dauerhaften geologischen Speicherung, soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet;\tG\tE\n10.5\t(nicht besetzt)\n10.6\tAnlagen zur Herstellung von Klebemitteln, ausgenommen Anlagen, die diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel herstellen, mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag;\tV\n10.7\tAnlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von\n10.7.1\tSchwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von\n10.7.1.1\t25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde,\tG\n10.7.1.2\tweniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird,\tV\n10.7.2\thalogenierten Peroxiden mit einem Einsatz von\n10.7.2.1\t25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde,\tG\n10.7.2.2\tweniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 30 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden;\tV\n10.8\tAnlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese Produkte organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt werden;\tV\n10.9\tAnlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halogenierten aromatischen Kohlenwasserstoffen;\tV\n10.10\tAnlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit\n10.10.1\teiner Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je Tag,\tG\tE\n10.10.2\teiner Färbekapazität von 2 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden,\tV\n10.10.3\teiner Bleichkapazität von weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen;\tV\n10.11 –10.14\t(nicht besetzt)\n10.15\tPrüfstände für oder mit\n10.15.1\tVerbrennungsmotoren, ausgenommen 1.Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, und\n2.Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden,\nmit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt oder mehr,\tV\n10.15.2\tGasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt\n10.15.2.1\t200 Megawatt oder mehr,\tG\n10.15.2.2\tweniger als 200 Megawatt;\tV\n10.16\tPrüfstände für oder mit Luftschrauben;\tV\n10.17\tRenn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge,\n10.17.1\tals ständige Anlagen,\tG\n10.17.2\tzur Übung oder Ausübung des Motorsports an fünf Tagen oder mehr je Jahr, ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen;\tV\n10.18\tSchießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen und solche für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, (Kleinkaliberwaffen) und Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaffen;\tV\n10.19\t(nicht besetzt)\n10.20\tAnlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Rauminhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt;\tV\n10.21\tAnlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenommen Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln gereinigt werden;\tV\n10.22\tAnlagen zur Begasung, Sterilisation oder Entgasung,\n10.22.1\tmit einem Rauminhalt der Begasungs- oder Sterilisationskammer oder des zu begasenden Behälters von 1 Kubikmeter oder mehr, soweit Stoffe oder Gemische eingesetzt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.\nDezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 67\u002F548\u002FEWG und 1999\u002F45\u002FEG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 (ABl.\nL 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016\u002F918 (ABl.\nL 156 vom 14.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in die Gefahrenklassen „akute Toxizität“ Kategorien 1, 2 oder 3, „spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ Kategorie 1 oder „Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)“ Kategorie 1 einzustufen sind,\tV\n10.22.2\tsoweit 40 Entgasungen oder mehr je Jahr gemäß TRGS 512 Nummer 5.4.3 durchzuführen sind;\tV\n10.23\tAnlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermosolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 500 Quadratmeter Textilien je Stunde behandelt werden;\tV\n10.24\t(nicht besetzt)\n10.25\tKälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 Tonnen Ammoniak oder mehr;\tV\n10.26\tAnlagen zur Herstellung von Wasserstoff durch die Elektrolyse von Wasser mit\n10.26.1\teiner Produktionskapazität von 50 Tonnen Wasserstoff oder mehr je Tag,\tG\tE\n10.26.2\teiner elektrischen Nennleistung von 5 Megawatt oder mehr, sofern nicht von Nummer 10.26.1 erfasst.\nV","BIMSCHV_4_2013 - Anhang 1 [1\u002F15]\n\n(Fundstelle: BGBl.\nI 2017, 1443 — 1465;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnote)\nRohstoffbegriff in Nummer 7\nDer in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 verwendete Begriff „Rohstoff“ gilt unabhängig davon, ob dieser zuvor verarbeitet wurde oder nicht.\nAbfallbegriff in Nummer 8\nDer in den Anlagenbeschreibungen unter den Nummern 8.2 bis 8.15 verwendete Begriff „Abfall“ betrifft jeweils ausschließlich Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden.\nMischungsregel\nWird in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 auf diese Mischungsregel Bezug genommen, errechnet sich die Produktionskapazität P beim Einsatz tierischer und pflanzlicher Rohstoffe wie folgt:\nwobei A den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Rohstoffe an den insgesamt eingesetzten Rohstoffen darstellt.\nLegende\nNr.: Ordnungsnummer der Anlagenart\nAnlagenbeschreibung:\nDie vollständige Beschreibung der Anlagenart ergibt sich aus dem fortlaufenden Text von der 2. bis zur jeweils letzten Gliederungsebene der Ordnungsnummer.\n(z.\nB. ergibt sich die vollständige Beschreibung der Anlagenart von Nummer 1.2.4.1 aus dem fortlaufenden Text der Nummern 1.2, 1.2.4 und 1.2.4.1)\nVerfahrensart: \tG:\tGenehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung)\nV:\tVereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung)\nAnlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU: \tE:\tAnlage gemäß § 3\nNr.\nAnlagenbeschreibung\tVerfahrensart\tAnlage gemäß Art. 10 der RL 2010\u002F75\u002FEU\na\tb\tc\td\n1.\nWärmeerzeugung, Bergbau und Energie\n1.1\tAnlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr;\tG\tE\n1.2\tAnlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, durch den Einsatz von\n1.2.1\tKohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz sowie in der eigenen Produktionsanlage anfallendem gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt,\tV\n1.2.2\tgasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.2.2.1\t10 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt,\tV\n1.2.2.2\t1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen,\tV\n1.2.3\tHeizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.2.3.1\t20 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt,\tV\n1.2.3.2\t1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen,\tV\n1.2.4\tanderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt;\tV\n1.3\t(nicht besetzt)\n1.4\tVerbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von\n1.4.1\tHeizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.4.1.1\t50 Megawatt oder mehr,\tG\tE\n1.4.1.2\t1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen,\tV\n1.4.2\tanderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.4.2.1\t50 Megawatt oder mehr,\tG\tE\n1.4.2.2\t100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt;\tV\n1.5\t(nicht besetzt)\n1.6\tAnlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und\n1.6.1\t20 oder mehr Windkraftanlagen,\tG\n1.6.2\tweniger als 20 Windkraftanlagen;\tV\n1.7\t(nicht besetzt)",{},[21,25,29],{"norm_key":22,"title":23,"slug":24},"§ 3","Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie","3",{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 2","Zuordnung zu den Verfahrensarten","2",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1","Genehmigungsbedürftige Anlagen","1",[],[],false]