[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_5_1993-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_5_1993","Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1993-07-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_5_1993\u002Fxml.zip",9776620,"§ 5","5","Nicht betriebsangehörige Beauftragte","Bestellung von Beauftragten","(1) Betreibern von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 soll die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutzbeauftragter gestatten, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in § 54 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird.\n(2) Betreibern von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 kann die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Störfallbeauftragter gestatten, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in § 58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird.","BIMSCHV_5_1993 - Bestellung von Beauftragten - § 5 Nicht betriebsangehörige Beauftragte\n\n(1) Betreibern von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 soll die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutzbeauftragter gestatten, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in § 54 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird.\n(2) Betreibern von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 kann die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Störfallbeauftragter gestatten, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in § 58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Beauftragter für Konzerne","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Gemeinsamer Beauftragter","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Mehrere Beauftragte","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Ausnahmen","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Anforderungen an die Fachkunde","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen","8",[],false]