[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_5_1993-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_5_1993","Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1993-07-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_5_1993\u002Fxml.zip",9776624,"§ 9","9","Anforderungen an die Fortbildung","Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten","(1) Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, daß der Beauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt. Zur Fortbildung ist auch die Teilnahme an Lehrgängen im Sinne des § 7 Nr. 2 erforderlich.\n(2) Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 erstrecken sich auf die in Anhang II zu dieser Verordnung genannten Sachbereiche. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die Teilnahme des Beauftragten an im Betrieb durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen oder an Lehrgängen nachzuweisen.","BIMSCHV_5_1993 - Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten - § 9 Anforderungen an die Fortbildung\n\n(1) Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, daß der Beauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt. Zur Fortbildung ist auch die Teilnahme an Lehrgängen im Sinne des § 7 Nr. 2 erforderlich.\n(2) Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 erstrecken sich auf die in Anhang II zu dieser Verordnung genannten Sachbereiche. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die Teilnahme des Beauftragten an im Betrieb durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen oder an Lehrgängen nachzuweisen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Anforderungen an die Fachkunde","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Ausnahmen","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Anforderungen an die Zuverlässigkeit","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10a","Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen","10a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Übergangsregelung","11",[],false]