[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_9-21a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_9","Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1977-02-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_9\u002Fxml.zip",9776674,"§ 21a","21a","Öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids","Genehmigung","(1) Unbeschadet des § 10 Absatz 7 und 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die Entscheidung über den Antrag öffentlich bekannt zu machen, wenn das Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde oder der Träger des Vorhabens dies beantragt. § 10 Absatz 8 Satz 2 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können.\n(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat die Genehmigungsbehörde die Entscheidung über den Antrag unbeschadet des § 10 Absatz 7 und 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes öffentlich bekannt zu machen sowie den Bescheid zur Einsicht auszulegen. § 10 Absatz 8 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten entsprechend. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können. § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt für den Genehmigungsbescheid entsprechend. § 10 Absatz 8a Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.","BIMSCHV_9 - Allgemeine Vorschriften - Genehmigung - § 21a Öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids\n\n(1) Unbeschadet des § 10 Absatz 7 und 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die Entscheidung über den Antrag öffentlich bekannt zu machen, wenn das Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde oder der Träger des Vorhabens dies beantragt. § 10 Absatz 8 Satz 2 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können.\n(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat die Genehmigungsbehörde die Entscheidung über den Antrag unbeschadet des § 10 Absatz 7 und 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes öffentlich bekannt zu machen sowie den Bescheid zur Einsicht auszulegen. § 10 Absatz 8 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten entsprechend. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können. § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt für den Genehmigungsbescheid entsprechend. § 10 Absatz 8a Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Vierter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 21","Inhalt des Genehmigungsbescheids","21",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 20","Entscheidung","20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 19","Niederschrift","19",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 22","Teilgenehmigung","22",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 23","Vorbescheid","23",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 23a","Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren","23a",[],false]