[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschabf_bkag-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschabf_bkag","Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-01-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschabf_bkag\u002Fxml.zip",9776697,"§ 10","10","Besondere Pflichten des Schiffsführers",null,"Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Eintragungen, die in den in § 9 Absatz 2 genannten Unterlagen von ihm vorzunehmen sind, nach Abgabe der Schiffsbetriebsabfälle oder der Ladung einschließlich der Ladungsabfälle oder nach der Entgasung unverzüglich, spätestens jedoch bei Aufforderung durch den Betreiber der Annahmestelle vorzunehmen.","BINSCHABF_BKAG - § 10 Besondere Pflichten des Schiffsführers\n\nDer Schiffsführer ist verpflichtet, die Eintragungen, die in den in § 9 Absatz 2 genannten Unterlagen von ihm vorzunehmen sind, nach Abgabe der Schiffsbetriebsabfälle oder der Ladung einschließlich der Ladungsabfälle oder nach der Entgasung unverzüglich, spätestens jedoch bei Aufforderung durch den Betreiber der Annahmestelle vorzunehmen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 9","Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und der Ladungsempfänger","9",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8","Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers","8",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 7","Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle","7",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 11","Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken","11",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12","Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden","12",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 13","Ordnungswidrigkeitendatei","13",[],false]