[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschabf_bkag-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschabf_bkag","Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-01-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschabf_bkag\u002Fxml.zip",9776705,"§ 18","18","Verordnungsermächtigungen",null,"(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes festzulegen: 1.Einzelheiten zur Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 3, den Artikeln 11, 12 und 13 des Übereinkommens sowie der in Anlage 2 zum Übereinkommen enthaltenen Ge- und Verbote im Geltungsbereich nach § 1 Absatz 1,\n2.Einzelheiten a)des einheitlichen Verfahrens zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen an den Annahmestellen und des Nachweises über die ordnungsgemäße Abgabe der Abfälle nach Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens sowie\nb)zu den Vorgaben der Anlage 2 zum Übereinkommen,\n3.Einzelheiten zur Umsetzung des in Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens enthaltenen Verfahrens der Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle einschließlich a)der Sicherstellung der in Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens genannten, den Schiffsführern und Bunkerstellen obliegenden Verpflichtungen sowie\nb)der Kontrolle der Gebührenerhebung und der Kosten der Annahme sowie der Entsorgung nach Artikel 3.04 Absatz 2 bis 7 der Anlage 2 zum Übereinkommen,\n4.Einzelheiten der Finanzierung der Annahme und Entsorgung von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen nach Artikel 7 des Übereinkommens.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates Änderungen der Anlagen nach Artikel 19 Absatz 5 des Übereinkommens in Kraft zu setzen, sofern diese Änderungen den Zielen des Übereinkommens entsprechen.\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.\n(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.\n(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\n(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, ohne Anhörung des Bundesrates durch Einzelanordnung einen vorläufigen Einleitungsstandard im Sinne des Artikels 6.01 Absatz 4 Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen festzulegen.","BINSCHABF_BKAG - § 18 Verordnungsermächtigungen\n\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes festzulegen: 1.Einzelheiten zur Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 3, den Artikeln 11, 12 und 13 des Übereinkommens sowie der in Anlage 2 zum Übereinkommen enthaltenen Ge- und Verbote im Geltungsbereich nach § 1 Absatz 1,\n2.Einzelheiten a)des einheitlichen Verfahrens zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen an den Annahmestellen und des Nachweises über die ordnungsgemäße Abgabe der Abfälle nach Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens sowie\nb)zu den Vorgaben der Anlage 2 zum Übereinkommen,\n3.Einzelheiten zur Umsetzung des in Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens enthaltenen Verfahrens der Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle einschließlich a)der Sicherstellung der in Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens genannten, den Schiffsführern und Bunkerstellen obliegenden Verpflichtungen sowie\nb)der Kontrolle der Gebührenerhebung und der Kosten der Annahme sowie der Entsorgung nach Artikel 3.04 Absatz 2 bis 7 der Anlage 2 zum Übereinkommen,\n4.Einzelheiten der Finanzierung der Annahme und Entsorgung von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen nach Artikel 7 des Übereinkommens.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates Änderungen der Anlagen nach Artikel 19 Absatz 5 des Übereinkommens in Kraft zu setzen, sofern diese Änderungen den Zielen des Übereinkommens entsprechen.\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.\n(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.\n(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\n(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, ohne Anhörung des Bundesrates durch Einzelanordnung einen vorläufigen Einleitungsstandard im Sinne des Artikels 6.01 Absatz 4 Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen festzulegen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 17","Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht","17",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 16","Gleichwertigkeiten","16",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 15","Zuständige Behörden der Länder","15",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 19","Übertragung von Aufgaben","19",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 20","Datenübermittlung und Datenaustausch","20",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 21","Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftsteuer","21",[],false]