[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschabf_bkag-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschabf_bkag","Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-01-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschabf_bkag\u002Fxml.zip",9776692,"§ 5","5","Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der Annahme",null,"Die weitere Entsorgung der Abfälle, die den Annahmestellen nach den Vorschriften des Übereinkommens übergeben worden sind, bestimmt sich nach dem hierfür geltenden Abfallrecht und Abwasserrecht sowie im Falle von Dämpfen zusätzlich nach dem Immissionsschutzrecht des Bundes und des für die jeweilige Annahmestelle zuständigen Landes.","BINSCHABF_BKAG - § 5 Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der Annahme\n\nDie weitere Entsorgung der Abfälle, die den Annahmestellen nach den Vorschriften des Übereinkommens übergeben worden sind, bestimmt sich nach dem hierfür geltenden Abfallrecht und Abwasserrecht sowie im Falle von Dämpfen zusätzlich nach dem Immissionsschutzrecht des Bundes und des für die jeweilige Annahmestelle zuständigen Landes.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Allgemeine Auskunftspflichten","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers","8",[],false]