[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binscheo-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binscheo","Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-06-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinscheo\u002Fxml.zip",1208163,"§ 26","26","Berechnung","Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind","(1) Die Feststellung der Wasserverdrängung nach § 6 Absatz 2 erfolgt entweder 1.durch Berechnung unter Anwendung der I. Simpsonregel nach Maßen, die am Schiff selbst gemessen oder nach Angaben, die technischen Zeichnungen entnommen werden; bei Verwendung von Zeichnungen sind Länge, Breite und Tiefgang am schwimmenden Schiff zu kontrollieren, oder\n2.durch Berechnung nach der FormelVn = L · B · Tn · δ;darin ist Vn\t–\tdie Wasserverdrängung in m3 bis zur Eintauchtiefe Tn,\nL\t–\tdie Länge des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene in m,\nB\t–\tdie Breite des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene an der breitesten Stelle in m,\nTn\t–\tdie Eintauchtiefe des Schiffes bei ½ L bis zur bezogenen Schwimmebene,\nδ\t–\tder Völligkeitsgrad der Verdrängung.\nDie Maße werden ohne Berücksichtigung von Anhängen oder Einbuchtungen am Schiff selbst oder technischen Zeichnungen entnommen, wobei Tn am schwimmenden Schiff zu kontrollieren ist.Als Völligkeitsgrad δ ist der für die betreffende Schiffsgattung allgemein gebräuchliche Wert anzunehmen; für alle schlanken Schiffe (Fahrgastschiffe, Schlepper usw.) ist δ = 0,7.\n(2) Für die im Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten technischen Zeichnungen gelten die Bestimmungen des § 15 Absatz 5.\n(3) Nur die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung wird im Eichschein (Rubrik 34) eingetragen.","BINSCHEO - Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind - § 26 Berechnung\n\n(1) Die Feststellung der Wasserverdrängung nach § 6 Absatz 2 erfolgt entweder 1.durch Berechnung unter Anwendung der I. Simpsonregel nach Maßen, die am Schiff selbst gemessen oder nach Angaben, die technischen Zeichnungen entnommen werden; bei Verwendung von Zeichnungen sind Länge, Breite und Tiefgang am schwimmenden Schiff zu kontrollieren, oder\n2.durch Berechnung nach der FormelVn = L · B · Tn · δ;darin ist Vn\t–\tdie Wasserverdrängung in m3 bis zur Eintauchtiefe Tn,\nL\t–\tdie Länge des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene in m,\nB\t–\tdie Breite des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene an der breitesten Stelle in m,\nTn\t–\tdie Eintauchtiefe des Schiffes bei ½ L bis zur bezogenen Schwimmebene,\nδ\t–\tder Völligkeitsgrad der Verdrängung.\nDie Maße werden ohne Berücksichtigung von Anhängen oder Einbuchtungen am Schiff selbst oder technischen Zeichnungen entnommen, wobei Tn am schwimmenden Schiff zu kontrollieren ist.Als Völligkeitsgrad δ ist der für die betreffende Schiffsgattung allgemein gebräuchliche Wert anzunehmen; für alle schlanken Schiffe (Fahrgastschiffe, Schlepper usw.) ist δ = 0,7.\n(2) Für die im Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten technischen Zeichnungen gelten die Bestimmungen des § 15 Absatz 5.\n(3) Nur die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung wird im Eichschein (Rubrik 34) eingetragen.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25","Ebene der größten Eintauchung","25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 24","Leerebene und untere Eichebene","24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23","Tragfähigkeit","23",[36,39,43],{"norm_key":37,"title":33,"slug":38},"§ 27","27",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 28","Eichmarken","28",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 29","Eichzeichen","29",[],false]