[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binscheo-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binscheo","Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-06-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinscheo\u002Fxml.zip",1208142,"§ 4","4","Zentralstelle","Allgemeine Vorschriften","(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.\n(2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben 1.die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;\n2.die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;\n3.die Messgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln;\n4.Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen;\n5.das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.\n(3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.","BINSCHEO - Allgemeine Vorschriften - § 4 Zentralstelle\n\n(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.\n(2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben 1.die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;\n2.die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;\n3.die Messgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln;\n4.Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen;\n5.das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.\n(3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Schiffseichamt","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Anwendungsbereich","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Begriffsbestimmungen","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Arten der Eichung","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Voraussetzungen","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Eichschein","8",[],false]