[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschkapausbv-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschkapausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-03-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschkapausbv\u002Fxml.zip",9776818,"§ 15","15","Mündliche Ergänzungsprüfung","Abschlussprüfung","(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Planen von Reisen“ oder\nb)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,\n2.wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.","BINSCHKAPAUSBV - Abschlussprüfung - § 15 Mündliche Ergänzungsprüfung\n\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Planen von Reisen“ oder\nb)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,\n2.wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Inkrafttreten","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 1","(zu § 3 Absatz 1)","anlage-1",[],false]