[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschlv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschlv","Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1999-11-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschlv\u002Fxml.zip",9776835,"§ 7","7","Liegegeld","Tankschifffahrt","(1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld (Liegegeld) beträgt für jede angefangene Stunde, in der der Frachtführer nach Ablauf der Lade- und Löschzeit wartet, bei Tankschiffen mit einer Tragfähigkeitbis zu   500 Tonnen 25 Euro,\nbis zu 1 000 Tonnen 54 Euro,\nbis zu 1 500 Tonnen 75 Euro,\nüber 1 500 Tonnen 75 Euro zuzüglich 10 Euro je weitere angefangene 500 Tonnen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das für jede angefangene Stunde anzusetzende Liegegeld bei Tankschiffen in Doppelhüllenbauweise mit einer Tragfähigkeitbis zu   500 Tonnen  60 Euro,\nbis zu 1 000 Tonnen  80 Euro,\nbis zu 1 500 Tonnen 100 Euro,\nüber1 500 Tonnen 100 Euro zuzüglich 20 Euro je weitere angefangene 500 Tonnen.\n(3) Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die Stunden nicht zu berücksichtigen, in denen aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen oder Entladen jeder Art von Gut unmöglich ist.\n(4) Als ein Schiff im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.","BINSCHLV - Tankschifffahrt - § 7 Liegegeld\n\n(1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld (Liegegeld) beträgt für jede angefangene Stunde, in der der Frachtführer nach Ablauf der Lade- und Löschzeit wartet, bei Tankschiffen mit einer Tragfähigkeitbis zu   500 Tonnen 25 Euro,\nbis zu 1 000 Tonnen 54 Euro,\nbis zu 1 500 Tonnen 75 Euro,\nüber 1 500 Tonnen 75 Euro zuzüglich 10 Euro je weitere angefangene 500 Tonnen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das für jede angefangene Stunde anzusetzende Liegegeld bei Tankschiffen in Doppelhüllenbauweise mit einer Tragfähigkeitbis zu   500 Tonnen  60 Euro,\nbis zu 1 000 Tonnen  80 Euro,\nbis zu 1 500 Tonnen 100 Euro,\nüber1 500 Tonnen 100 Euro zuzüglich 20 Euro je weitere angefangene 500 Tonnen.\n(3) Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die Stunden nicht zu berücksichtigen, in denen aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen oder Entladen jeder Art von Gut unmöglich ist.\n(4) Als ein Schiff im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Dauer der Lade- und Löschzeit","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Beginn der Lade- und Löschzeit","5",{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 4","4",[],[],false]