[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschpersv-106":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschpersv","Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschpersv\u002Fxml.zip",9776967,"§ 106","106","Mindestbesatzung auf Schubverbänden","Besatzung","(1) Auf Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen und anderen starren Zusammenstellungen beträgt die Mindestbesatzung Stufe\tZusammenstellung\tBesatzung\tAnzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2\nA\tB\tC\tD\n1\tSchubboot + 1 Schubleichter mit L ≤ 86 m\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\nSteuermann\t–\t–\t–\t–\nMatrose\t1\t–\t1\t1\nLeichtmatrose\t–\t1\t1\t1\n2\tSchubboot + 1 Schubleichter, deren Abmessungen über Stufe 1 liegen oder Abmessungen der Zusammenstellung L ≤ 116,50 m B ≤ 15 m\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\nSteuermann\t1\t–\t1\t1\nMatrose\t1\t1\t1\t2\nLeichtmatrose\t–\t1\t–\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t–\t–\n2a\tAbweichend von Stufe 2 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\nSteuermann\t–\t–\t1\t1\nMatrose\t2\t1\t1\t2\nLeichtmatrose\t–\t1\t–\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t–\t–\n3\tSchubboot + 2 Schubleichter oder Motorschiff + 1 Schubleichter, deren Abmessungen über Stufe 1 oder 2 liegen\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\t2\nSteuermann\t1\t–\t1\t1\t1\nMatrose\t1\t2\t2\t2\t2\nLeichtmatrose\t1\t1\t–\t–\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t–\t1\t–\n3a\tAbweichend von Stufe 3 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\t2\nSteuermann\t1\t–\t1\t1\t1\nMatrose\t1\t1\t2\t2\t2\nLeichtmatrose\t–\t1\t–\t–\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t–\t1\t–\n4\tSchubboot + 3 oder 4 Schubleichter oder Motorschiff + 2 oder 3 Schubleichter\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\t2\nSteuermann\t1\t–\t1\t1\t1\nMatrose\t2\t2\t2\t2\t2\nLeichtmatrose\t–\t1\t–\t1\t–\nMaschinenkundiger\t1\t1\t1\t1\t1\n4a\tAbweichend von Stufe 4 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\t2\nSteuermann\t1\t–\t1\t1\t1\nMatrose\t1\t2\t1\t2\t2\nLeichtmatrose\t1\t1\t1\t–\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t1\t1\t1\n5\tSchubboot + mehr als 4 Schubleichter\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\t2\nSteuermann\t1\t–\t1\t1\t1\nMatrose\t3\t3\t3\t3\t3\nLeichtmatrose\t–\t1\t–\t1\t–\nMaschinenkundiger\t1\t1\t1\t1\t1\n(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Hiervon abweichend setzt die Mindestbesatzung in der Betriebsform D Teilspalte 2 die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug im Falle des Satzes 1 nicht den Standard S1 oder im Falle des Satzes 2 nicht den Standard S2, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 2a um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 3 bis 5 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 3 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.\n(3) Im Falle der Mindestbesatzung nach Absatz 1 kann in den Stufen 2 und 2a in der Betriebsform D ein Matrose durch einen Leichtmatrosen oder durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden.\n(4) Für Schubleichter gelten folgende Gleichwertigkeiten: 1.ein Schubleichter entspricht zwei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 25,50 m und 38,25 m;\n2.ein Schubleichter entspricht drei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 19,12 m und 25,50 m;\n3.ein Schubleichter entspricht vier Leichtern mit jeweils einer Länge von bis zu 19,12 m.\n(5) Schubleichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne.","BINSCHPERSV - Besatzung - § 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden\n\n(1) Auf Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen und anderen starren Zusammenstellungen beträgt die Mindestbesatzung Stufe\tZusammenstellung\tBesatzung\tAnzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2\nA\tB\tC\tD\n1\tSchubboot + 1 Schubleichter mit L ≤ 86 m\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\nSteuermann\t–\t–\t–\t–\nMatrose\t1\t–\t1\t1\nLeichtmatrose\t–\t1\t1\t1\n2\tSchubboot + 1 Schubleichter, deren Abmessungen über Stufe 1 liegen oder Abmessungen der Zusammenstellung L ≤ 116,50 m B ≤ 15 m\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\nSteuermann\t1\t–\t1\t1\nMatrose\t1\t1\t1\t2\nLeichtmatrose\t–\t1\t–\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t–\t–\n2a\tAbweichend von Stufe 2 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\nSteuermann\t–\t–\t1\t1\nMatrose\t2\t1\t1\t2\nLeichtmatrose\t–\t1\t–\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t–\t–\n3\tSchubboot + 2 Schubleichter oder Motorschiff + 1 Schubleichter, deren Abmessungen über Stufe 1 oder 2 liegen\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\t2\nSteuermann\t1\t–\t1\t1\t1\nMatrose\t1\t2\t2\t2\t2\nLeichtmatrose\t1\t1\t–\t–\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t–\t1\t–\n3a\tAbweichend von Stufe 3 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\t2\nSteuermann\t1\t–\t1\t1\t1\nMatrose\t1\t1\t2\t2\t2\nLeichtmatrose\t–\t1\t–\t–\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t–\t1\t–\n4\tSchubboot + 3 oder 4 Schubleichter oder Motorschiff + 2 oder 3 Schubleichter\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\t2\nSteuermann\t1\t–\t1\t1\t1\nMatrose\t2\t2\t2\t2\t2\nLeichtmatrose\t–\t1\t–\t1\t–\nMaschinenkundiger\t1\t1\t1\t1\t1\n4a\tAbweichend von Stufe 4 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\t2\nSteuermann\t1\t–\t1\t1\t1\nMatrose\t1\t2\t1\t2\t2\nLeichtmatrose\t1\t1\t1\t–\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t1\t1\t1\n5\tSchubboot + mehr als 4 Schubleichter\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\t2\nSteuermann\t1\t–\t1\t1\t1\nMatrose\t3\t3\t3\t3\t3\nLeichtmatrose\t–\t1\t–\t1\t–\nMaschinenkundiger\t1\t1\t1\t1\t1\n(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Hiervon abweichend setzt die Mindestbesatzung in der Betriebsform D Teilspalte 2 die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug im Falle des Satzes 1 nicht den Standard S1 oder im Falle des Satzes 2 nicht den Standard S2, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 2a um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 3 bis 5 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 3 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.\n(3) Im Falle der Mindestbesatzung nach Absatz 1 kann in den Stufen 2 und 2a in der Betriebsform D ein Matrose durch einen Leichtmatrosen oder durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden.\n(4) Für Schubleichter gelten folgende Gleichwertigkeiten: 1.ein Schubleichter entspricht zwei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 25,50 m und 38,25 m;\n2.ein Schubleichter entspricht drei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 19,12 m und 25,50 m;\n3.ein Schubleichter entspricht vier Leichtern mit jeweils einer Länge von bis zu 19,12 m.\n(5) Schubleichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 105","Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen","105",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 104","Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine","104",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 103","Dienst- und Ruhezeiten","103",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 107","Mindestbesatzung auf Schleppbooten","107",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 108","Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen","108",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 109","Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen","109",[],false]