[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschpersv-108":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschpersv","Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschpersv\u002Fxml.zip",9776969,"§ 108","108","Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen","Besatzung","(1) Wenn auf einem Tagesausflugsschiff 1.die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,\n2.Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,\n3.im Falle der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen kann, vorhanden sind,\n4.die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,\n5.zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen a)der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie\nb)des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube\nim Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,\n6.die Geräte nach Nummer 5 entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,\n7.die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,\n8.die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,\n9.im Falle der Stufen 4 bis 7 der nachstehenden Tabelle die Bugankerwinde motorisiert ist,\nso beträgt die Mindestbesatzung: Stufe\tHöchstzulässige Anzahl der Fahrgäste\tBesatzung\tAnzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2\nA\tB\tC\tD\n1\tbis 75 Personen\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\nSteuermann\t–\t–\t–\t–\nBootsmann\t–\t–\t–\t–\nMatrose\t1\t1\t1\t2\nLeichtmatrose\t–\t–\t1\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t–\t–\n2\tvon 76 bis 300 Personen\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\nSteuermann\t–\t–\t–\t–\nBootsmann\t1\t1\t1\t1\nMatrose\t–\t–\t–\t1\nLeichtmatrose\t–\t–\t1\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t–\t–\n3\tvon 301 bis 400 Personen\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\nSteuermann\t–\t–\t–\t–\nBootsmann\t1\t1\t1\t–\nMatrose\t–\t–\t1\t2\nLeichtmatrose\t1\t1\t–\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t–\t1\n4\tvon 401 bis 700 Personen\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\nSteuermann\t1\t1\t1\t1\nBootsmann\t–\t–\t1\t–\nMatrose\t1\t1\t1\t1\nLeichtmatrose\t–\t–\t–\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t–\t1\n5\tvon 701 bis 1 100 Personen\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\nSteuermann\t1\t1\t1\t1\nBootsmann\t–\t–\t1\t1\nMatrose\t1\t1\t1\t1\nLeichtmatrose\t1\t1\t–\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t–\t1\n6\tvon 1 101 bis 1 600 Personen\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\nSteuermann\t1\t1\t1\t1\nBootsmann\t–\t–\t1\t1\nMatrose\t2\t2\t2\t2\nLeichtmatrose\t–\t–\t–\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t–\t1\n7\tüber 1 600 Personen\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\nSteuermann\t1\t1\t1\t1\nBootsmann\t–\t–\t1\t2\nMatrose\t3\t3\t3\t3\nLeichtmatrose\t–\t–\t–\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t–\t1\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.\n(3) Ein Bootsmann kann durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur Besatzung gehört.\n(4) Für Tagesausflugsschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6, wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.\n(5) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muss in der Betriebsform A auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige Befähigungszeugnis besitzen.\n(6) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, in den Stufen 4 bis 7 um einen Matrosen.\nDie zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.","BINSCHPERSV - Besatzung - § 108 Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen [1\u002F2]\n\n(1) Wenn auf einem Tagesausflugsschiff 1.die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,\n2.Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,\n3.im Falle der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen kann, vorhanden sind,\n4.die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,\n5.zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen a)der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie\nb)des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube\nim Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,\n6.die Geräte nach Nummer 5 entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,\n7.die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,\n8.die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,\n9.im Falle der Stufen 4 bis 7 der nachstehenden Tabelle die Bugankerwinde motorisiert ist,\nso beträgt die Mindestbesatzung: Stufe\tHöchstzulässige Anzahl der Fahrgäste\tBesatzung\tAnzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2\nA\tB\tC\tD\n1\tbis 75 Personen\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\nSteuermann\t–\t–\t–\t–\nBootsmann\t–\t–\t–\t–\nMatrose\t1\t1\t1\t2\nLeichtmatrose\t–\t–\t1\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t–\t–\n2\tvon 76 bis 300 Personen\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\nSteuermann\t–\t–\t–\t–\nBootsmann\t1\t1\t1\t1\nMatrose\t–\t–\t–\t1\nLeichtmatrose\t–\t–\t1\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t–\t–\n3\tvon 301 bis 400 Personen\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\nSteuermann\t–\t–\t–\t–\nBootsmann\t1\t1\t1\t–\nMatrose\t–\t–\t1\t2\nLeichtmatrose\t1\t1\t–\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t–\t1\n4\tvon 401 bis 700 Personen\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\nSteuermann\t1\t1\t1\t1\nBootsmann\t–\t–\t1\t–\nMatrose\t1\t1\t1\t1\nLeichtmatrose\t–\t–\t–\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t–\t1\n5\tvon 701 bis 1 100 Personen\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\nSteuermann\t1\t1\t1\t1\nBootsmann\t–\t–\t1\t1\nMatrose\t1\t1\t1\t1\nLeichtmatrose\t1\t1\t–\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t–\t1\n6\tvon 1 101 bis 1 600 Personen\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\nSteuermann\t1\t1\t1\t1\nBootsmann\t–\t–\t1\t1\nMatrose\t2\t2\t2\t2\nLeichtmatrose\t–\t–\t–\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t–\t1\n7\tüber 1 600 Personen\tSchiffsführer\t1\t2\t2\t2\nSteuermann\t1\t1\t1\t1\nBootsmann\t–\t–\t1\t2\nMatrose\t3\t3\t3\t3\nLeichtmatrose\t–\t–\t–\t–\nMaschinenkundiger\t–\t–\t–\t1\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.\n(3) Ein Bootsmann kann durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur Besatzung gehört.\n(4) Für Tagesausflugsschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6, wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.\n(5) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muss in der Betriebsform A auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige Befähigungszeugnis besitzen.\n(6) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, in den Stufen 4 bis 7 um einen Matrosen.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 107","Mindestbesatzung auf Schleppbooten","107",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 106","Mindestbesatzung auf Schubverbänden","106",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 105","Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen","105",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 109","Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen","109",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 110","Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen","110",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 111","Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten","111",[],false]