[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschpersv-113":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschpersv","Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschpersv\u002Fxml.zip",9776975,"§ 113","113","Mindestbesatzung auf Wagenfähren","Besatzung","(1) Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt: Stufe\tTragfähigkeit, Fahrgäste\tBesatzung\tAnzahl der Besatzungsmitglieder\n1\tbis 45 t oder bis 250 Personen\tFährführer\t1\nDecksmann\t1\n2\tbis 135 t oder bis 250 Personen\tFährführer\t1\nDecksmann\t1\n3\tbis 270 t oder 251 – 600 Personen\tFährführer\t1\nDecksmann 180\t1\n4\tmehr als 270 t oder 601 – 1 000 Personen\tFährführer\t1\nDecksmann 180\t1\nDecksmann\t1\n5\tmehr als 270 t oder über 1 000 Personen\tFährführer\t1\nDecksmann 180\t2\nDecksmann\t1\nDabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen.\n(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.\n(3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Decksmann vermindert werden, wenn 1.die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,\n2.die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und\n3.sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.\n(4) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen und Schlagbäumen genehmigen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.\n(5) Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Absatz 1 um die nächsthöhere Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.\n(6) Anstatt eines Decksmannes kann ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann ein Fährgehilfe eingesetzt werden.","BINSCHPERSV - Besatzung - § 113 Mindestbesatzung auf Wagenfähren\n\n(1) Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt: Stufe\tTragfähigkeit, Fahrgäste\tBesatzung\tAnzahl der Besatzungsmitglieder\n1\tbis 45 t oder bis 250 Personen\tFährführer\t1\nDecksmann\t1\n2\tbis 135 t oder bis 250 Personen\tFährführer\t1\nDecksmann\t1\n3\tbis 270 t oder 251 – 600 Personen\tFährführer\t1\nDecksmann 180\t1\n4\tmehr als 270 t oder 601 – 1 000 Personen\tFährführer\t1\nDecksmann 180\t1\nDecksmann\t1\n5\tmehr als 270 t oder über 1 000 Personen\tFährführer\t1\nDecksmann 180\t2\nDecksmann\t1\nDabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen.\n(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.\n(3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Decksmann vermindert werden, wenn 1.die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,\n2.die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und\n3.sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.\n(4) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen und Schlagbäumen genehmigen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.\n(5) Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Absatz 1 um die nächsthöhere Stufe anzuwenden. 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