[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschpersv-127":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschpersv","Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschpersv\u002Fxml.zip",9776989,"§ 127","127","Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen","Übergangs- und Schlussbestimmungen","Bis zum Ablauf des 17. Januar 2038 gilt abweichend von § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, als Befähigungsnachweis für das Führen eines Fahrzeugs auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch ein Befähigungszeugnis für Kapitäne oder Kapitäninnen, das im Einklang mit den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erteilt wurde. Dies gilt auch für das Führen eines Fahrzeugs unter Verwendung des Radars.","BINSCHPERSV - Übergangs- und Schlussbestimmungen - § 127 Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen\n\nBis zum Ablauf des 17. Januar 2038 gilt abweichend von § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, als Befähigungsnachweis für das Führen eines Fahrzeugs auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch ein Befähigungszeugnis für Kapitäne oder Kapitäninnen, das im Einklang mit den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erteilt wurde. Dies gilt auch für das Führen eines Fahrzeugs unter Verwendung des Radars.",{"teil":21},"Teil 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 126","Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen","126",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 125","Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher","125",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 124","Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen","124",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 128","Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten","128",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 129","Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen","129",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 130","Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge","130",[],false]