[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschpersv-128":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschpersv","Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschpersv\u002Fxml.zip",9776990,"§ 128","128","Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten","Übergangs- und Schlussbestimmungen","Auf der Donau bleiben vorbehaltlich des § 10 Absatz 4 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die von der Ukraine oder Serbien bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 ausgestellt worden sind, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 anerkannt. Auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 bleiben bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 von der Schweiz ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein sowie Hochrheinpatente bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 anerkannt.","BINSCHPERSV - Übergangs- und Schlussbestimmungen - § 128 Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten\n\nAuf der Donau bleiben vorbehaltlich des § 10 Absatz 4 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die von der Ukraine oder Serbien bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 ausgestellt worden sind, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 anerkannt. Auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 bleiben bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 von der Schweiz ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein sowie Hochrheinpatente bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 anerkannt.",{"teil":21},"Teil 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 127","Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen","127",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 126","Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen","126",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 125","Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher","125",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 129","Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen","129",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 130","Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge","130",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 131","Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen","131",[],false]