[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschpersv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschpersv","Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschpersv\u002Fxml.zip",9776874,"§ 14","14","Befreiungsmöglichkeiten","Befähigungszeugnisse der Besatzung","Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann erlauben, dass 1.Personen ohne Fährschifferzeugnis Kahnfähren mit einem Hilfsantrieb mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 11,03 Kilowatt auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr führen,\n2.Personen ohne besondere Berechtigung für Risikostrecken Fahrzeuge im Baustellenbetrieb auf der Teilstrecke einer Risikostrecke nach Anlage 2 führen.","BINSCHPERSV - Befähigungen - Befähigungszeugnisse der Besatzung - § 14 Befreiungsmöglichkeiten\n\nDas örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann erlauben, dass 1.Personen ohne Fährschifferzeugnis Kahnfähren mit einem Hilfsantrieb mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 11,03 Kilowatt auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr führen,\n2.Personen ohne besondere Berechtigung für Risikostrecken Fahrzeuge im Baustellenbetrieb auf der Teilstrecke einer Risikostrecke nach Anlage 2 führen.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 13","Amtlicher Berechtigungsschein","13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 12","Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene","12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 11","Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene","11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 15","Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene","15",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 15a","Erweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene","15a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 16","Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen","16",[],false]