[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschpersv-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschpersv","Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschpersv\u002Fxml.zip",9776880,"§ 19","19","Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher","Befähigungszeugnisse der Besatzung","(1) Ist ein Befähigungszeugnis, ein Schifferdienstbuch oder ein Bordbuch zerstört oder, insbesondere durch Diebstahl oder Verlust, abhandengekommen, so hat der Inhaber oder die Inhaberin 1.den Verlust der ausstellenden Behörde unverzüglich anzuzeigen und ihr gegenüber die Zerstörung oder das Abhandenkommen glaubhaft zu machen und\n2.das Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändigen, wenn es noch vorhanden ist oder sobald es nachträglich wieder aufgefunden wird.\n(2) Im Falle des Absatzes 1 ist die ausstellende Behörde befugt, den Status des betroffenen Befähigungszeugnisses oder Schifferdienstbuches im jeweiligen Register auf „zerstört“, „gestohlen“ oder „verloren“ zu ändern. Bei Bordbüchern ist die ausstellende Behörde befugt, dies in der zentralen Binnenschiffsbestandsdatei nach § 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zu vermerken oder dies zu veranlassen.\n(3) Zudem stellt die ausstellende Behörde auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin 1.bei Nachweis der Identität ein neues Befähigungszeugnis oder ein neues Schifferdienstbuch oder\n2.bei Vorlage einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein neues Bordbuch aus.\nDie neuen Dokumente werden mit einer neuen Dokumentennummer und dem Datum der erneuten Ausstellung als Ausstellungsdatum ausgestellt. Darüber hinaus sind in dem neuen Dokument die Daten des vorherigen Dokumentes eingetragen, bei Befähigungszeugnissen einschließlich des Gültigkeitsdatums des vorherigen Dokuments. Für die Berechnung von Gültigkeitszeiten ist das Gültigkeitsdatum des vorherigen Dokuments maßgeblich.","BINSCHPERSV - Befähigungen - Befähigungszeugnisse der Besatzung - § 19 Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher\n\n(1) Ist ein Befähigungszeugnis, ein Schifferdienstbuch oder ein Bordbuch zerstört oder, insbesondere durch Diebstahl oder Verlust, abhandengekommen, so hat der Inhaber oder die Inhaberin 1.den Verlust der ausstellenden Behörde unverzüglich anzuzeigen und ihr gegenüber die Zerstörung oder das Abhandenkommen glaubhaft zu machen und\n2.das Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändigen, wenn es noch vorhanden ist oder sobald es nachträglich wieder aufgefunden wird.\n(2) Im Falle des Absatzes 1 ist die ausstellende Behörde befugt, den Status des betroffenen Befähigungszeugnisses oder Schifferdienstbuches im jeweiligen Register auf „zerstört“, „gestohlen“ oder „verloren“ zu ändern. Bei Bordbüchern ist die ausstellende Behörde befugt, dies in der zentralen Binnenschiffsbestandsdatei nach § 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zu vermerken oder dies zu veranlassen.\n(3) Zudem stellt die ausstellende Behörde auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin 1.bei Nachweis der Identität ein neues Befähigungszeugnis oder ein neues Schifferdienstbuch oder\n2.bei Vorlage einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein neues Bordbuch aus.\nDie neuen Dokumente werden mit einer neuen Dokumentennummer und dem Datum der erneuten Ausstellung als Ausstellungsdatum ausgestellt. Darüber hinaus sind in dem neuen Dokument die Daten des vorherigen Dokumentes eingetragen, bei Befähigungszeugnissen einschließlich des Gültigkeitsdatums des vorherigen Dokuments. Für die Berechnung von Gültigkeitszeiten ist das Gültigkeitsdatum des vorherigen Dokuments maßgeblich.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 18","Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister","18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 17","Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal","17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 16","Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen","16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 20","Medizinische Tauglichkeit","20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 21","Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit","21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 22","Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit","22",[],false]