[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschpersv-43":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschpersv","Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschpersv\u002Fxml.zip",9776903,"§ 43","43","Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen","Voraussetzungen für besondere Berechtigungen","(1) Wer eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erwerben will, muss 1.verfügen über a)ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder\nb)einen amtlichen Berechtigungsschein und\n2.die behördliche Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen bestanden haben.\n(2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 16. Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.\n(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen für Kapitäne oder für Schiffsoffiziere für den Decksbereich nach dem STCW-Übereinkommen.","BINSCHPERSV - Befähigungen - Voraussetzungen für besondere Berechtigungen - § 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen\n\n(1) Wer eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erwerben will, muss 1.verfügen über a)ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder\nb)einen amtlichen Berechtigungsschein und\n2.die behördliche Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen bestanden haben.\n(2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 16. Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.\n(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen für Kapitäne oder für Schiffsoffiziere für den Decksbereich nach dem STCW-Übereinkommen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 42","Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken","42",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 41","Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar","41",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 40","Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses","40",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 44","Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände","44",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 45","Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken","45",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 46","Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas","46",[],false]