[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschpersv-56":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschpersv","Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschpersv\u002Fxml.zip",9776916,"§ 56","56","Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige","Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen","Basislehrgänge oder Auffrischungslehrgänge lässt die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen zu: 1.die Lehrgänge und Prüfungen entsprechen a)bei Sachkundigen für Flüssigerdgas den Vorgaben nach § 47,\nb)bei Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt den Vorgaben nach § 49;\n2.die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen des jeweiligen Befähigungsstandards;\n3.die Programme zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen werden von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Lehrgangs verfügen;\n4.die Prüfungen zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards werden von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.","BINSCHPERSV - Befähigungen - Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen - § 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige\n\nBasislehrgänge oder Auffrischungslehrgänge lässt die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen zu: 1.die Lehrgänge und Prüfungen entsprechen a)bei Sachkundigen für Flüssigerdgas den Vorgaben nach § 47,\nb)bei Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt den Vorgaben nach § 49;\n2.die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen des jeweiligen Befähigungsstandards;\n3.die Programme zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen werden von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Lehrgangs verfügen;\n4.die Prüfungen zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards werden von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 55","Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme","55",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 54","Lehrgänge für Maschinenkundige","54",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 53","Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung","53",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 57","Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige","57",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 58","Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen","58",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 59","Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung","59",[],false]