[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschpersv-58":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschpersv","Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschpersv\u002Fxml.zip",9776918,"§ 58","58","Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen","Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen","(1) Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Grundlehrgängen und Wiederholungslehrgängen für atemschutzgerättragende Personen bestimmen sich nach Anlage 23.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft im Falle von Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger, von Feuerwehrschulen oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten mit deren Einwilligung Grundlehrgänge und Wiederholungslehrgänge von Amts wegen zulassen, sofern die genannten Stellen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde Gewähr dafür bieten, die nach Anlage 23 Abschnitt 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht elektronisch eine Übersicht der nach Satz 1 zugelassenen Lehrgänge.","BINSCHPERSV - Befähigungen - Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen - § 58 Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen\n\n(1) Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Grundlehrgängen und Wiederholungslehrgängen für atemschutzgerättragende Personen bestimmen sich nach Anlage 23.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft im Falle von Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger, von Feuerwehrschulen oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten mit deren Einwilligung Grundlehrgänge und Wiederholungslehrgänge von Amts wegen zulassen, sofern die genannten Stellen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde Gewähr dafür bieten, die nach Anlage 23 Abschnitt 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht elektronisch eine Übersicht der nach Satz 1 zugelassenen Lehrgänge.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 57","Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige","57",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 56","Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige","56",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 55","Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme","55",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 59","Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung","59",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 60","Ausstellung des Schifferdienstbuches","60",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 61","Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses","61",[],false]