[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschpersv-59":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschpersv","Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschpersv\u002Fxml.zip",9776919,"§ 59","59","Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung","Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal","Zuständig für die Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig.","BINSCHPERSV - Befähigungen - Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal - § 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung\n\nZuständig für die Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 58","Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen","58",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 57","Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige","57",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 56","Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige","56",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 60","Ausstellung des Schifferdienstbuches","60",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 61","Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses","61",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 62","Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms","62",[],false]