[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschpersv-61":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschpersv","Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschpersv\u002Fxml.zip",9776921,"§ 61","61","Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses","Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal","Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 erfüllt und ihre Identität nachweist. Hierzu wird das Befähigungszeugnis an der dafür vorgesehenen Stelle in das Schifferdienstbuch eingetragen. Der Antrag ist mündlich, schriftlich oder elektronisch bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu stellen.","BINSCHPERSV - Befähigungen - Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal - § 61 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses\n\nEin Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 erfüllt und ihre Identität nachweist. Hierzu wird das Befähigungszeugnis an der dafür vorgesehenen Stelle in das Schifferdienstbuch eingetragen. Der Antrag ist mündlich, schriftlich oder elektronisch bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu stellen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 60","Ausstellung des Schifferdienstbuches","60",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 59","Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung","59",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 58","Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen","58",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 62","Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms","62",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 63","Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene","63",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 64","Befähigungszeugnis für Maschinenkundige","64",[],false]