[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschpersv-63":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschpersv","Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschpersv\u002Fxml.zip",9776923,"§ 63","63","Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene","Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal","(1) Die Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene sind bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs gültig. Nach Ablauf dieses Zeitpunktes kann das Befähigungszeugnis nach Maßgabe des Absatzes 2 verlängert werden. Abweichend von Satz 1 ist das Befähigungszeugnis für Leichtmatrosen und Leichtmatrosinnen nur bis zum Ende der Ausbildung gültig.\n(2) Ein Unionsbefähigungszeugnis wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den §§ 20 und 22 und die Identität nachweist.\n(3) Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.","BINSCHPERSV - Befähigungen - Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal - § 63 Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene\n\n(1) Die Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene sind bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs gültig. Nach Ablauf dieses Zeitpunktes kann das Befähigungszeugnis nach Maßgabe des Absatzes 2 verlängert werden. Abweichend von Satz 1 ist das Befähigungszeugnis für Leichtmatrosen und Leichtmatrosinnen nur bis zum Ende der Ausbildung gültig.\n(2) Ein Unionsbefähigungszeugnis wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den §§ 20 und 22 und die Identität nachweist.\n(3) Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 62","Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms","62",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 61","Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses","61",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 60","Ausstellung des Schifferdienstbuches","60",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 64","Befähigungszeugnis für Maschinenkundige","64",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 65","Durchführung der Prüfung","65",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 66","Antrag auf Zulassung zur Prüfung","66",[],false]