[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschpersv-72":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschpersv","Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschpersv\u002Fxml.zip",9776932,"§ 72","72","Nachprüfungen von Prüfungsteilen","Behördliche Befähigungsprüfung","(1) Wurde eine Prüfung nur wegen eines Teils nicht bestanden, so kann dieser Teil nachgeprüft werden.\n(2) Für die Nachprüfung hat die zuständige Behörde nach Abstimmung mit dem Prüfling einen neuen Termin festzusetzen. Einer erneuten Anmeldung und Zulassung zur Prüfung bedarf es nicht.\n(3) Die Nachprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.\n(4) Die Teilnahme an der Nachprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. So kann etwa eine Sperrfrist von höchstens sechs Monaten, die Inanspruchnahme verfügbarer Schulungsangebote oder zusätzliche Streckenfahrten angeordnet werden.\n(5) Die Nachprüfungen müssen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ablegen des ersten Prüfungsteils abgeschlossen sein; ansonsten wird die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet.","BINSCHPERSV - Befähigungen - Verfahren auf Führungsebene - Behördliche Befähigungsprüfung - § 72 Nachprüfungen von Prüfungsteilen\n\n(1) Wurde eine Prüfung nur wegen eines Teils nicht bestanden, so kann dieser Teil nachgeprüft werden.\n(2) Für die Nachprüfung hat die zuständige Behörde nach Abstimmung mit dem Prüfling einen neuen Termin festzusetzen. Einer erneuten Anmeldung und Zulassung zur Prüfung bedarf es nicht.\n(3) Die Nachprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.\n(4) Die Teilnahme an der Nachprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. So kann etwa eine Sperrfrist von höchstens sechs Monaten, die Inanspruchnahme verfügbarer Schulungsangebote oder zusätzliche Streckenfahrten angeordnet werden.\n(5) Die Nachprüfungen müssen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ablegen des ersten Prüfungsteils abgeschlossen sein; ansonsten wird die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 71","Nachteilsausgleich","71",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 70","Befreiungen und Erleichterungen","70",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 69","Bestellung der beisitzenden Mitglieder","69",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 73","Wiederholung der gesamten Prüfung","73",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 74","Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung","74",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 75","Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen","75",[],false]