[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschpersv-73":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschpersv","Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschpersv\u002Fxml.zip",9776933,"§ 73","73","Wiederholung der gesamten Prüfung","Behördliche Befähigungsprüfung","(1) Wurde die Prüfung insgesamt nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. Dazu ist ein neuer Antrag nach § 66 und eine neue Zulassung zur Prüfung nach § 67 erforderlich.\n(2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden mit dem Ziel, dass der Prüfling die Wiederholungsprüfung besteht, insbesondere durch 1.das Festlegen von Sperrfristen von bis zu sechs Monaten, binnen derer eine Prüfung nicht durchgeführt werden darf, oder\n2.das Verlangen eines Nachweises über die Inanspruchnahme von verfügbaren Schulungsangeboten oder über zusätzliche Streckenfahrten.\n(3) Die Wiederholungsprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.\n(4) Die Möglichkeit der Nachprüfung bleibt unberührt.","BINSCHPERSV - Befähigungen - Verfahren auf Führungsebene - Behördliche Befähigungsprüfung - § 73 Wiederholung der gesamten Prüfung\n\n(1) Wurde die Prüfung insgesamt nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. Dazu ist ein neuer Antrag nach § 66 und eine neue Zulassung zur Prüfung nach § 67 erforderlich.\n(2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden mit dem Ziel, dass der Prüfling die Wiederholungsprüfung besteht, insbesondere durch 1.das Festlegen von Sperrfristen von bis zu sechs Monaten, binnen derer eine Prüfung nicht durchgeführt werden darf, oder\n2.das Verlangen eines Nachweises über die Inanspruchnahme von verfügbaren Schulungsangeboten oder über zusätzliche Streckenfahrten.\n(3) Die Wiederholungsprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.\n(4) Die Möglichkeit der Nachprüfung bleibt unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 72","Nachprüfungen von Prüfungsteilen","72",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 71","Nachteilsausgleich","71",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 70","Befreiungen und Erleichterungen","70",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 74","Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung","74",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 75","Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen","75",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 76","Prüfungsordnung","76",[],false]