[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschpersv-80":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschpersv","Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschpersv\u002Fxml.zip",9776940,"§ 80","80","Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms","Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher","(1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf Führungsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Erteilung eines Unionspatentes bei der zuständigen Behörde beantragen.\n(2) Das Unionspatent ist von der zuständigen Behörde nach § 78 zu erteilen, wenn die antragstellende Person1.die Voraussetzungen des Kapitels 2 Abschnitt 1 und des § 37 Nummer 1 erfüllt,\n2.ihre Identität nachweist,\n3.den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis erbringt.\nZusätzlich dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses sogleich die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach § 91 oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.","BINSCHPERSV - Befähigungen - Verfahren auf Führungsebene - Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher - § 80 Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms\n\n(1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf Führungsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Erteilung eines Unionspatentes bei der zuständigen Behörde beantragen.\n(2) Das Unionspatent ist von der zuständigen Behörde nach § 78 zu erteilen, wenn die antragstellende Person1.die Voraussetzungen des Kapitels 2 Abschnitt 1 und des § 37 Nummer 1 erfüllt,\n2.ihre Identität nachweist,\n3.den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis erbringt.\nZusätzlich dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses sogleich die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach § 91 oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 79","Erteilung der besonderen Berechtigung","79",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 78","Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen","78",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 77","Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten","77",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 81","Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes","81",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 82","Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses","82",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 83","Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen","83",[],false]