[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschpersv-83":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschpersv","Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschpersv\u002Fxml.zip",9776943,"§ 83","83","Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen","Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher","(1) Die besonderen Berechtigungen der §§ 41 bis 44 laufen an dem Tag ab, an dem das jeweilige Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin abläuft. Wird das Befähigungszeugnis auf Führungsebene verlängert, verlängert sich die Gültigkeit der besonderen Berechtigungen entsprechend.\n(2) Ist die besondere Berechtigung mit einem Sportbootführerschein oder einem amtlichen Berechtigungsschein verbunden, so gilt sie unbefristet.","BINSCHPERSV - Befähigungen - Verfahren auf Führungsebene - Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher - § 83 Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen\n\n(1) Die besonderen Berechtigungen der §§ 41 bis 44 laufen an dem Tag ab, an dem das jeweilige Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin abläuft. Wird das Befähigungszeugnis auf Führungsebene verlängert, verlängert sich die Gültigkeit der besonderen Berechtigungen entsprechend.\n(2) Ist die besondere Berechtigung mit einem Sportbootführerschein oder einem amtlichen Berechtigungsschein verbunden, so gilt sie unbefristet.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 82","Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses","82",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 81","Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes","81",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 80","Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms","80",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 84","Ausstellung des Schifferdienstbuches","84",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 85","Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige","85",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 86","Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas","86",[],false]