[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschpersv-85":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschpersv","Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschpersv\u002Fxml.zip",9776945,"§ 85","85","Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige","Verfahren für das Sicherheitspersonal","(1) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nach Satz 2, wenn die antragstellende Person die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 47 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat, die Schulungsnachweise vorlegt und ihre Identität nachweist. Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020\u002F182 im elektronischen Format erteilt.\n(2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach Satz 2, wenn 1.die antragstellende Person a)die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder\nb)das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen hat,\n2.die antragstellende Person die Schulungsnachweise oder das Abschlusszeugnis vorlegt und\n3.die antragstellende Person ihre Identität nachweist.\nDas Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020\u002F182 im elektronischen Format erteilt.\n(3) Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach den Absätzen 1 und 2 ist ausreichend ein Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18. Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen werden.","BINSCHPERSV - Befähigungen - Verfahren für das Sicherheitspersonal - § 85 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige\n\n(1) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nach Satz 2, wenn die antragstellende Person die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 47 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat, die Schulungsnachweise vorlegt und ihre Identität nachweist. Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020\u002F182 im elektronischen Format erteilt.\n(2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach Satz 2, wenn 1.die antragstellende Person a)die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder\nb)das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen hat,\n2.die antragstellende Person die Schulungsnachweise oder das Abschlusszeugnis vorlegt und\n3.die antragstellende Person ihre Identität nachweist.\nDas Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020\u002F182 im elektronischen Format erteilt.\n(3) Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach den Absätzen 1 und 2 ist ausreichend ein Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18. Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 84","Ausstellung des Schifferdienstbuches","84",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 83","Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen","83",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 82","Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses","82",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 86","Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas","86",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 87","Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt","87",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 88","Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang","88",[],false]