[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschpersv-96":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschpersv","Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschpersv\u002Fxml.zip",9776956,"§ 96","96","Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften","Besatzung","(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung befinden muss (Mindestbesatzung), ergibt sich nach Maßgabe des Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften. Sie wird von der zuständigen Behörde in einer der folgenden Bescheinigungen festgelegt: 1.in einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN,\n2.in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder\n3.im Fährzeugnis nach Muster 3 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.\nDie Festlegung der Besatzung gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Bescheinigung.\n(2) Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent, ein nach § 126 Absatz 1 ausreichendes Zeugnis oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. Ein Leichtmatrose oder eine Leichtmatrosin ohne Fahrzeiterfordernis kann durch ein Mitglied der Decksmannschaft ersetzt werden, das mindestens 17 Jahre alt ist. Im Übrigen kann ein Leichtmatrose oder eine Leichtmatrosin nur ersetzt werden, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. Maschinisten im Sinne der Rheinschiffspersonalverordnung können als Maschinenkundige eingesetzt werden.","BINSCHPERSV - Besatzung - § 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften\n\n(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung befinden muss (Mindestbesatzung), ergibt sich nach Maßgabe des Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften. Sie wird von der zuständigen Behörde in einer der folgenden Bescheinigungen festgelegt: 1.in einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN,\n2.in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder\n3.im Fährzeugnis nach Muster 3 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.\nDie Festlegung der Besatzung gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Bescheinigung.\n(2) Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent, ein nach § 126 Absatz 1 ausreichendes Zeugnis oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. Ein Leichtmatrose oder eine Leichtmatrosin ohne Fahrzeiterfordernis kann durch ein Mitglied der Decksmannschaft ersetzt werden, das mindestens 17 Jahre alt ist. Im Übrigen kann ein Leichtmatrose oder eine Leichtmatrosin nur ersetzt werden, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. Maschinisten im Sinne der Rheinschiffspersonalverordnung können als Maschinenkundige eingesetzt werden.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 95","Sicherstellung des Befähigungszeugnisses","95",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 94","Entzug des Befähigungszeugnisses","94",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 93","Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse","93",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 97","Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein","97",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 98","Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4","98",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 99","Nutzung neuer Technologien","99",[],false]