[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschpersv-anlage-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschpersv","Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschpersv\u002Fxml.zip",9777066,"Anlage 18","anlage-18","(zu § 47 Absatz 4)","Übergangs- und Schlussbestimmungen","(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 82 - 83)\n1.Besondere Befähigungen und BeurteilungssituationenEs steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen. Die Prüfungskommission muss 9 der 11 Elemente der Kategorie I prüfen.Die Prüfungskommission muss 5 der 7 Elemente der Kategorie II prüfen.Die Bewerber können höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen.Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes geprüfte Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 30 Punkte erreichen.Nr.\tBefähigungen\tPrüfungselemente\tKategorie I-II\n1\t1.1\tdie Besatzungsmitglieder in ihren Tätigkeiten zu unterweisen und zu überwachen, um für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Normen für mit LNG als Brennstoff betriebene Fahrzeuge an Bord des Schiffes und insbesondere des Bunkerverfahrens zu sorgen;\tII\n2\t1.2\tdie Besatzungsmitglieder in ihren Tätigkeiten zu unterweisen und zu überwachen, um für die Einhaltung der sonstigen relevanten Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen;\tII\n3\t2.2\tRisikomanagement durchzuführen, die Sicherheit an Bord zu dokumentieren (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen), gefährdete Bereiche, Brandschutz zu bewerten und zu überwachen und persönliche Schutzausrüstung zu benutzen;\tII\n4\t3.1\tdie Wirkungsweise von LNG darzulegen;\tII\n5\t3.1\tDruck und Temperatur abzulesen, Nachlenz-, Behälter-, Leitungs-, Gasversorgungs-, Belüftungs-, Sicherheitssysteme, Ventile zu betätigen und den Boil-Off von LNG zu regeln;\tI\n6\t4.1\tdie tägliche, wöchentliche und regelmäßig wiederkehrende Instandhaltung durchzuführen;\tI\n7\t4.1\tbei der Instandhaltung festgestellte Funktionsstörungen zu beheben;\tI\n8\t4.1\tWartungsarbeiten zu dokumentieren;\tII\n9\t5.1\tBunkerverfahren einzuleiten und zu überwachen, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung des sicheren Festmachens, der ordnungsgemäßen Verlegung der Kabel und Leitungen zur Vermeidung von Leckagen, und Maßnahmen zu ergreifen, um die LNG- und Bunkerverbindung bei Bedarf jederzeit zu trennen;\tI\n10\t5.1\tfür die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitszonenvorschriften zu sorgen;\tII\n11\t5.1\tden Beginn des Bunkervorgangs zu melden;\tI\n12\t5.1\tdas Bunkern nach Handbuch sicher durchzuführen, einschließlich der Fähigkeit, Druck, Temperatur und LNG-Füllhöhe in den Tanks zu überwachen;\tI\n13\t5.1\tdas Leitungssystem zu entleeren, die Ventile zu schließen und das Fahrzeug von der Bunkeranlage zu trennen und nach dem Bunkern das Ende des Bunkervorgangs zu melden;\tI\n14\t6.1\tDurchführung 1.der Inertisierung der LNG-Anlage,\n2.des Verfahrens zum Lenzen des LNG-Lagertanks,\n3.der ersten Befüllung des LNG-Lagertanks (Trocknen und Abkühlung),\n4.der Inbetriebnahme nach dem Werftaufenthalt;\nI\n15\t7.1\tangemessen zu handeln in Notfällen wie Verschüttung von LNG auf dem Deck, Hautkontakt mit LNG, Verschüttung von LNG in geschlossenen Räumen (z. B. in den Maschinenräumen), Verschüttung von LNG oder Erdgas in Räumen zwischen Barrieren (z. B. doppelwandige Lagertanks, doppelwandige Leitungen);\tI\n16\t7.1\tbei einem Brand in der Nähe des LNG-Lagertanks oder in den Maschinenräumen angemessen zu reagieren;\tI\n17\t7.1\tim Falle eines Druckaufbaus in den Leitungssystemen nach Betätigung der Notabschaltung bei bevorstehender Freisetzung oder Entspannen angemessen zu reagieren;\tI\n18\t7.1\tNotfallmaßnahmen, auch während der Fernüberwachung, zu ergreifen, z. B. um LNG-Brände, Lachenbrände, Strahlbrände und Verpuffungen unter Kontrolle zu halten.\tI\n2.Technische Anforderungen an Fahrzeuge und Landanlagen, die für praktische Prüfungen verwendet werdenDas Fahrzeug und die Landanlagen müssen ausgestattet sein mit 1.Dokumenten, die für die Beurteilung verwendet werden, wie 1.1Sicherheitsrolle (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen) nach Artikel 30.03 ES-TRIN 2017\u002F1,\n1.2Risikobewertung nach Abschnitt I Nummer 1.3 der Anlage 8 zum ES-TRIN 2017\u002F1,\n1.3allen sonstigen Unterlagen, die nach Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN 2017\u002F1 erforderlich sind, einschließlich eines detaillierten Betriebshandbuchs nach Abschnitt I Nummer 1.4.9 der Anlage 8 zum ES-TRIN 2017\u002F1,\n2.speziellen Systemen für die Nutzung von LNG, 2.1einem LNG-Bunkersystem einschließlich einer Bunkerstation,\n2.2einem LNG-Behältersystem,\n2.3einem LNG-Leitungssystem,\n2.4einem Gasversorgungssystem,\n2.5einem Gasaufbereitungssystem,\n3.einem geeigneten Maschinenraum, 3.1einem Belüftungssystem,\n3.2einem System zur Verhütung und Kontrolle von Leckagen,\n3.3einem Überwachungs- und Sicherheitssystem und\n3.4der zusätzlichen Feuerlöschanlage.\nEin für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017\u002F2397 erfasst.","BINSCHPERSV - Übergangs- und Schlussbestimmungen - Anlage 18 (zu § 47 Absatz 4)\n\n(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 82 - 83)\n1.Besondere Befähigungen und BeurteilungssituationenEs steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen. Die Prüfungskommission muss 9 der 11 Elemente der Kategorie I prüfen.Die Prüfungskommission muss 5 der 7 Elemente der Kategorie II prüfen.Die Bewerber können höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen.Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes geprüfte Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 30 Punkte erreichen.Nr.\tBefähigungen\tPrüfungselemente\tKategorie I-II\n1\t1.1\tdie Besatzungsmitglieder in ihren Tätigkeiten zu unterweisen und zu überwachen, um für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Normen für mit LNG als Brennstoff betriebene Fahrzeuge an Bord des Schiffes und insbesondere des Bunkerverfahrens zu sorgen;\tII\n2\t1.2\tdie Besatzungsmitglieder in ihren Tätigkeiten zu unterweisen und zu überwachen, um für die Einhaltung der sonstigen relevanten Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen;\tII\n3\t2.2\tRisikomanagement durchzuführen, die Sicherheit an Bord zu dokumentieren (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen), gefährdete Bereiche, Brandschutz zu bewerten und zu überwachen und persönliche Schutzausrüstung zu benutzen;\tII\n4\t3.1\tdie Wirkungsweise von LNG darzulegen;\tII\n5\t3.1\tDruck und Temperatur abzulesen, Nachlenz-, Behälter-, Leitungs-, Gasversorgungs-, Belüftungs-, Sicherheitssysteme, Ventile zu betätigen und den Boil-Off von LNG zu regeln;\tI\n6\t4.1\tdie tägliche, wöchentliche und regelmäßig wiederkehrende Instandhaltung durchzuführen;\tI\n7\t4.1\tbei der Instandhaltung festgestellte Funktionsstörungen zu beheben;\tI\n8\t4.1\tWartungsarbeiten zu dokumentieren;\tII\n9\t5.1\tBunkerverfahren einzuleiten und zu überwachen, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung des sicheren Festmachens, der ordnungsgemäßen Verlegung der Kabel und Leitungen zur Vermeidung von Leckagen, und Maßnahmen zu ergreifen, um die LNG- und Bunkerverbindung bei Bedarf jederzeit zu trennen;\tI\n10\t5.1\tfür die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitszonenvorschriften zu sorgen;\tII\n11\t5.1\tden Beginn des Bunkervorgangs zu melden;\tI\n12\t5.1\tdas Bunkern nach Handbuch sicher durchzuführen, einschließlich der Fähigkeit, Druck, Temperatur und LNG-Füllhöhe in den Tanks zu überwachen;\tI\n13\t5.1\tdas Leitungssystem zu entleeren, die Ventile zu schließen und das Fahrzeug von der Bunkeranlage zu trennen und nach dem Bunkern das Ende des Bunkervorgangs zu melden;\tI\n14\t6.1\tDurchführung 1.der Inertisierung der LNG-Anlage,\n2.des Verfahrens zum Lenzen des LNG-Lagertanks,\n3.der ersten Befüllung des LNG-Lagertanks (Trocknen und Abkühlung),\n4.der Inbetriebnahme nach dem Werftaufenthalt;\nI\n15\t7.1\tangemessen zu handeln in Notfällen wie Verschüttung von LNG auf dem Deck, Hautkontakt mit LNG, Verschüttung von LNG in geschlossenen Räumen (z. B. in den Maschinenräumen), Verschüttung von LNG oder Erdgas in Räumen zwischen Barrieren (z. B. doppelwandige Lagertanks, doppelwandige Leitungen);\tI\n16\t7.1\tbei einem Brand in der Nähe des LNG-Lagertanks oder in den Maschinenräumen angemessen zu reagieren;\tI\n17\t7.1\tim Falle eines Druckaufbaus in den Leitungssystemen nach Betätigung der Notabschaltung bei bevorstehender Freisetzung oder Entspannen angemessen zu reagieren;\tI\n18\t7.1\tNotfallmaßnahmen, auch während der Fernüberwachung, zu ergreifen, z. B. um LNG-Brände, Lachenbrände, Strahlbrände und Verpuffungen unter Kontrolle zu halten.\tI\n2.Technische Anforderungen an Fahrzeuge und Landanlagen, die für praktische Prüfungen verwendet werdenDas Fahrzeug und die Landanlagen müssen ausgestattet sein mit 1.Dokumenten, die für die Beurteilung verwendet werden, wie 1.1Sicherheitsrolle (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen) nach Artikel 30.03 ES-TRIN 2017\u002F1,\n1.2Risikobewertung nach Abschnitt I Nummer 1.3 der Anlage 8 zum ES-TRIN 2017\u002F1,\n1.3allen sonstigen Unterlagen, die nach Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN 2017\u002F1 erforderlich sind, einschließlich eines detaillierten Betriebshandbuchs nach Abschnitt I Nummer 1.4.9 der Anlage 8 zum ES-TRIN 2017\u002F1,\n2.speziellen Systemen für die Nutzung von LNG, 2.1einem LNG-Bunkersystem einschließlich einer Bunkerstation,\n2.2einem LNG-Behältersystem,\n2.3einem LNG-Leitungssystem,\n2.4einem Gasversorgungssystem,\n2.5einem Gasaufbereitungssystem,\n3.einem geeigneten Maschinenraum, 3.1einem Belüftungssystem,\n3.2einem System zur Verhütung und Kontrolle von Leckagen,\n3.3einem Überwachungs- und Sicherheitssystem und\n3.4der zusätzlichen Feuerlöschanlage.\nEin für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017\u002F2397 erfasst.",{"teil":21},"Teil 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anlage 17","(zu § 47 Absatz 1)","anlage-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anlage 16","(zu § 43 Absatz 2)","anlage-16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Anlage 15","(zu § 42 Absatz 2)","anlage-15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anlage 19","(zu § 49 Absatz 1)","anlage-19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anlage 20","(zu § 49 Absatz 4 und 5)","anlage-20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 21","(zu § 53)","anlage-21",[],false]